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Geschlechtsgemeinschaft, die nicht über intimes Verhältnis hinausgeht ist noch keine Lebens- bzw. WirtschaftsgemeinschaftRechtssatznummer: 2 Geschäftszahl: 94/08/0188 Entscheidungsdatum: 05.09.1995 Norm AlVG 1977 §27 Abs2; RechtssatzEine bloße Geschlechtsgemeinschaft, die nicht über das hinausgeht, was üblicherweise als intimes Verhältnis bezeichnet wird, führt (hier: trotz wechselseitiger Bezeichnung als Lebensgefährten sowie Anerkennung der Vaterschaft des erwarteten Kindes) noch nicht zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft; es müssen zumindest noch so gewichtige Elemente einer Wohngemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft hinzutreten, daß für den Außenstehenden das Bild einer eheähnlichen Bindung besteht (Hinweis E 24.4.1990, 89/08/0318 bis 0320 ua). Dokumentnummer JWR_1994080188_19950905X02
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