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Gemeinsames wirtschaften ist das wesentliche Element der LebensgemeinschaftRechtssatznummer: 2 Geschäftszahl: 96/08/0339 Entscheidungsdatum: 10.03.1998 Norm AlVG 1977 §24 Abs1; BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0340 96/08/0341 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1996/09/03 95/08/0283 3 StammrechtssatzFeststellungen zur Frage des gemeinsamen Wirtschaftens als wesentliches Kriterium der Lebensgemeinschaft sind nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Wohngemeinschaft und Geschlechtsgemeinschaft evident ist, liegt doch der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung eines Einkommens des Lebensgefährten offenkundig die Annahme (im Falle des Karenzurlaubsgeldes: die aus der Unterkunftnahme abgeleitete unwiderlegliche Vermutung) zugrunde, daß dieser wegen der Lebensgemeinschaft (Wohngemeinschaft) auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Wenngleich nach der Rechtsprechung der Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht entgegensteht, daß im Einzelfall nicht alle ihrer typischen Elemente vorliegen müssen, ist doch jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, unverzichtbar. Dokumentnummer JWR_1996080339_19980310X02
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