arbeitslosennetz home


Arbeitslosigkeit
  "https://www.aktive-arbeitslose.at/news/">News
  Fälle & Berichte
  Rechtshilfe
  Downloads
  Aktionen
     Links
Gewerkschaft
Termine

Rechtsinfo Anfrage
über uns
Aktive Arbeitslose

 

Gemeinsames wirtschaften ist das wesentliche Element der Lebensgemeinschaft

Rechtssatznummer: 2

Geschäftszahl: 96/08/0339

Entscheidungsdatum: 10.03.1998

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §36 Abs2;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §39 Abs1;
AlVG 1977 §39 Abs4;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0340 96/08/0341

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/03 95/08/0283 3

Stammrechtssatz

Feststellungen zur Frage des gemeinsamen Wirtschaftens als wesentliches Kriterium der Lebensgemeinschaft sind nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Wohngemeinschaft und Geschlechtsgemeinschaft evident ist, liegt doch der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung eines Einkommens des Lebensgefährten offenkundig die Annahme (im Falle des Karenzurlaubsgeldes: die aus der Unterkunftnahme abgeleitete unwiderlegliche Vermutung) zugrunde, daß dieser wegen der Lebensgemeinschaft (Wohngemeinschaft) auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Wenngleich nach der Rechtsprechung der Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht entgegensteht, daß im Einzelfall nicht alle ihrer typischen Elemente vorliegen müssen, ist doch jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, unverzichtbar.

Dokumentnummer JWR_1996080339_19980310X02

 mehr Sucheoptionen

Impressum

Vita Activa Unterstützt von Vita Activa
Webhosting