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Auch bei einer Vorauswahl muß der Arbeitgeber genannt werden - Blindbewerbungen sind unzumutbar!

 

Rechtssatznummer: 3

Geschäftszahl: 2007/08/0187

Entscheidungsdatum: 11.09.2008

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Das Verlangen des AMS, sich um eine Stelle "blind", d.h. ohne Kenntnis des potentiellen Arbeitgebers zu bewerben, stellt jedenfalls keine Namhaftmachung einer konkreten Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG dar und kann für den Fall der Weigerung daher auch nicht nach § 10 AlVG sanktioniert werden. Dagegen kann auch nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, dass eine damit ermöglichte Direktbewerbung den Zweck der Einschaltung des AMS für die "Vorauswahl" zunichte machen würde, weil weder ein Unternehmen gezwungen wäre, auf eine nicht erwünschte Direktbewerbung zu reagieren, noch eine arbeitslose Person sich darauf berufen könnte, die vom potentiellen Arbeitgeber für die Bewerbung ausdrücklich bestimmte Stelle oder Person kontaktiert zu haben.

 

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