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Vereitelung liegt schon vor, wenn die Chancen einer Arbeitsaufnahme verringert werden

Rechtssatznummer 2

Geschäftszahl 2012/08/0187

Entscheidungsdatum 18.06.2014

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2011/08/0082).

 

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