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Arbeitstraining ist nicht sanktionierbar!Nicht mehr gültig, durch ALVG-2007-Novelle ausgehebelt!Laut Entscheidung 2007/08/0336 kann bei ausreichender Begründung aufgrund medizinischer Gutachten sehr wohl ein Arbeitstraining verpflichtend vorgeschrieben werden. Fraglich ist, ob es doch nicht auch noch andere Gründe gegen diese Entscheidung gibt, da in dieser bei weitem nicht auf alle Aspekte in der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Arbeitstrainings eingeht. Ein Arbeitstraining muß - da es ja für Menschen mit "eingeschränkter Produktivität ist - auf jeden Fall eine im einzelnen Fall haltbare Begründung haben, um sanktionierbar zu sein. Rechtssatznummer: 2 Geschäftszahl: 92/08/0216 Entscheidungsdatum: 30.03.1993 Norm AlVG 1977 §10 Abs1; BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/08/0267 93/08/0005 RechtssatzDer Gesetzeswortlaut des § 9 Abs 1 und des § 10 Abs 1 dritter Satz AlVG schließt es aus, ein "Arbeitstraining" (Wiedereingliederungstraining) der "Nachschulung bzw Umschulung" gleichzuhalten. Dies ergibt sich nicht nur aus der Systematik des § 19 Abs 1 lit b AMFG, sondern auch aus der verdeutlichenden Wendung im § 9 Abs 1 AlVG, wonach vom Arbeitslosen nur die Bereitschaft "sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung" nachschulen oder umschulen zu lassen, verlangt wird. Dadurch wird deutlich, daß Nachschulung und Umschulung (ähnlich wie dem § 19 Abs 1 lit b AMFG zugrundeliegenden Begriffsverständnis) nicht der Wiedereingliederung arbeitsentwöhnter Personen in den Arbeitsmarkt dient, sondern entweder der Umstellung auf eine andere berufliche Tätigkeit (um mit dieser Tätigkeit ein weiteres Verweisungsfeld für den Arbeitslosen herzustellen) bzw der Auffrischung von Kenntnissen im erlernten (allenfalls auch im früheren ausgeübten) Beruf. Der Arbeitslose ist daher - unter dem hier allein maßgebenden Gesichtspunkt der Arbeitswilligkeit iSd § 9 Abs 1 AlVG - nach der derzeitigen Rechtslage nicht verpflichtet, sich einem Arbeitstraining zu unterziehen. Dokumentnummer JWR_1992080216_19930330X02
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