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Darlehen für Wohnraumsanierung kommen grundsätzlich für eine Freigrenzenerhöhung in BetrachtRechtssatznummer 2 Geschäftszahl 2007/08/0143 Entscheidungsdatum 22.12.2010 Norm AlVG 1977 §36 Abs3 litB sublita;Nächstes Suchergebnis RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26. April 2006, Zlen 2004/08/0083, 0084, ausgesprochen hat, kommen Darlehen für Wohnraumsanierung grundsätzlich für eine Freigrenzenerhöhung in Betracht; dies ergibt sich auch aus den auf Grund des § 36 Abs. 5 AlVG vom Arbeitsmarktservice im Sinne des § 4 Abs. 3 AMSG erlassenen Richtlinien zur Freigrenzenerhöhung, die unter "Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung" auch solche verstehen, die zur "Wohnraumsanierung" - bei Darlehensaufnahme während des Leistungsbezuges nur dann, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung erforderlich sind - aufgenommen wurden. Dokumentnummer JWR_2007080143_20101222X02
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