Der Umstand, dass der Arbeitslose telefonisch nicht und sonst nur schwer (dh nicht jederzeit) erreichbar ist, beeinträchtigt nicht die Arbeitswilligkeit; es steht der Behörde aber frei, diese Umstände bei Beurteilung der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG zu berücksichtigen (Hinweis E 22.1998, 97/08/0106).