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Aktive Arbeitslose

 

Arbeitslose dürfen telefonisch schwer erreichbar sein

 

Rechtssatznummer 5

Geschäftszahl 98/08/0289

Entscheidungsdatum 26.01.2000

Norm
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Arbeitslose telefonisch nicht und sonst nur schwer (dh nicht jederzeit) erreichbar ist, beeinträchtigt nicht die Arbeitswilligkeit; es steht der Behörde aber frei, diese Umstände bei Beurteilung der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs 3 Z 1 AlVG zu berücksichtigen (Hinweis E 22.1998, 97/08/0106).

 

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