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Bei widersprüchlichen Aussagen der Verfahrensparteien ist eine übersichtliche Zusammenfassung zu machen

Rechtssatznummer1

Geschäftszahl 2003/08/0116

Entscheidungsdatum 16.11.2005

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0118 E 22. Jänner 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Damit die Entscheidung der Behörde auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden kann, bedarf es bei Widersprüchen in den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien in Auseinandersetzung damit und mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen Erwägungen bei der Beweiswürdigung.

Im RIS seit 25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am 20.05.2011

Dokumentnummer JWR_2003080116_20051116X01

 

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