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Bei widersprüchlichen Aussagen der Verfahrensparteien ist eine übersichtliche Zusammenfassung zu machenRechtssatznummer1 Geschäftszahl 2003/08/0116 Entscheidungsdatum 16.11.2005 Norm AVG §45 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/08/0118 E 22. Jänner 1991 RS 3 Stammrechtssatz Damit die Entscheidung der Behörde auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden kann, bedarf es bei Widersprüchen in den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien in Auseinandersetzung damit und mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen Erwägungen bei der Beweiswürdigung. Im RIS seit 25.12.2005 Zuletzt aktualisiert am 20.05.2011 Dokumentnummer JWR_2003080116_20051116X01
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