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Anwesenheit im AMS reicht nicht für Kontrollmeldetermin, Kontakt
mit individuellen Berater erforderlich!
Rechtssatznummer 1
Geschäftszahl 2006/08/0332
Entscheidungsdatum 19.12.2007
Norm
AlVG 1977 §49 Abs1;
Rechtssatz
Ein Kontrolltermin im Sinne des § 49 Abs. 1 AlVG dient in erster
Linie der Betreuung des Arbeitslosen, weshalb grundsätzlich dessen
persönliches Erscheinen erforderlich ist. (vgl. das hg.
Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2005/08/0117). Die Meldung
dient zudem der Kontrolle des weiteren Vorliegens der
Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. das hg. Erkenntnis
vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0172). Vor diesem
Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Anwesenheit
des Arbeitslosen in der Infozone des Arbeitsmarktservice
am Tag des vorgeschriebenen Kontrolltermins für die Einhaltung der
Kontrollmeldung ausreichend ist. In diesem Fall könnte der
dargestellte Zweck der Kontrollmeldung nicht erreicht werden; nur
der Kontakt des Arbeitslosen mit dem individuellen
Betreuer, der auch über die erforderlichen Informationen
im Einzelfall verfügt, kann dies sicherstellen.
DokumentnummerJWR_2006080332_20071219X01
Impressum
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