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Aktive Arbeitslose

 

Belehrungspflicht vor Zuweisung zu einer Maßnahme

Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0262
Entscheidungsdatum 20040421
Veröffentlichungsdatum 20040610
Rechtssatznummer 8

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

GRS wie 96/08/0308 E 16. September 1997 RS 3 GRS Text

Das Arbeitsmarktservice hat die Pflicht, den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen zu belehren.

(Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0246).
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X08 Gerichtstyp VwGH Erkenntnis


Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0262
Entscheidungsdatum 020040421
Veröffentlichungsdatum 20040610
Rechtssatznummer 9

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

GRS wie 2000/08/0041 E 22. Jänner 2003 RS 1 GRS

Text

Nach der Judikatur des VwGH müssen die Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht notwendigerweise im Bescheid über die Verhängung einer Sperrfrist genannt werden. Es ist ausreichend, wenn dem Arbeitslosen die objektive Notwendigkeit der in Rede stehenden Maßnahme anlässlich der Zuweisung zu der selben, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes und die Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung dargelegt werden und er auf die Rechtsfolgen einer Weigerung aktenkundig hingewiesen wird.

(Hinweis E 26. Jänner 2000, 98/08/0306; E 3. April 2001, 2000/08/0076; E 13. November 2002, 99/03/0417).
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004

Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X09

 

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