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Belehrungspflicht vor Zuweisung zu einer Maßnahme Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Norm AlVG 1977 §10 Abs1; RechtssatzGRS wie 96/08/0308 E 16. September 1997 RS 3 GRS Text Das Arbeitsmarktservice hat die Pflicht, den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen zu belehren. (Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0246). Gerichtstyp VwGH Erkenntnis NormAlVG 1977 §10 Abs1; AlVG 1977 §38; AlVG 1977 §9 Abs1; RechtssatzGRS wie 2000/08/0041 E 22. Jänner 2003 RS 1 GRS TextNach der Judikatur des VwGH müssen die Voraussetzungen für die Zuweisung zu einer Maßnahme der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht notwendigerweise im Bescheid über die Verhängung einer Sperrfrist genannt werden. Es ist ausreichend, wenn dem Arbeitslosen die objektive Notwendigkeit der in Rede stehenden Maßnahme anlässlich der Zuweisung zu der selben, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes und die Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung dargelegt werden und er auf die Rechtsfolgen einer Weigerung aktenkundig hingewiesen wird. (Hinweis E 26. Jänner 2000, 98/08/0306; E 3. April 2001, 2000/08/0076;
E 13. November 2002, 99/03/0417). Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X09
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