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Bei der Vorbereitung auf Unternehmensgründung ist zu prüfen, wann tatsächlich die Aufnahme der Erwerbstätigkeit erfolgt istRechtssatznummer 3 Geschäftszahl 2010/08/0145 Entscheidungsdatum 24.11.2010 Norm AlVG 1977 §12 Abs3 litb; AVG §37; AVG §45 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/08/0260 E 27. April 1993 RS 3 Stammrechtssatz Behauptet der Arbeitslose, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld ausschließlich Vorbereitungsarbeiten für die Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit durchgeführt zu haben, keine Umsatzgeschäfte getätigt zu haben und auch nicht durch das Anbieten seiner gewerblichen Leistungen nach außen in Erscheinung getreten zu sein, hat er der belangten Behörde alle jene Umstände darzulegen, aus denen sich ein tatsächlich späterer Beginn der Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ergibt. Dafür könnten die Fragen der Anmietung des Geschäftslokales, der Lieferung der Büroeinrichtung oder der erstmaligen nach außen zutage getretenen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in Verbindung mit der erstmaligen Erzielung von Umsätzen von Bedeutung sein. Im RIS seit 25.01.2011 Dokumentnummer JWR_2010080145_20101124X03
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