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Eine AMS-Maßnahme ist kein Arbeitsverhältnis

Vorsicht! Nicht mehr gültig! Durch AlVG-Novelle 2007 ausgehebelt! Bestimmte Wiedereingliederungsmaßnahmen können nun in Form eines Arbeitsverhältnisses sein!

Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0262
Entscheidungsdatum 20040421
Veröffentlichungsdatum 20040610
Rechtssatznummer 12

Norm

AlVG 1977 § 10 Abs 1;
AlVG 1977 § 38;
AlVG 1977 § 9 Abs 1;

Rechtssatz

Es ist unzulässig, eine Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme in das rechtliche Kleid eines Arbeitsverhältnisses zu jener Einrichtung zu hüllen, welche die Maßnahme durchzuführen hat (mit der Konsequenz des Entfalls von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe), und sodann die - nach erfolgreicher Durchführung der Maßnahme - erforderliche weitere Arbeitsvermittlung dieser Einrichtung zu überlassen (mit ausführlicher Begründung).

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X12 Gerichtstyp VwGH Erkenntnis


Geschäftszahl 2002/08/0262
Entscheidungsdatum 20040421
Veröffentlichungsdatum 20040610
Rechtssatznummer 13

Norm

AlVG 1977 § 10 Abs1;
AlVG 1977 § 38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
VwGG § 42 Abs 2 Z1;

Rechtssatz

Es ist rechtswidrig, wenn das AMS einen Arbeitslosen zum Zwecke einer Wiedereingliederungsmaßnahme zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der die Maßnahme durchführenden Einrichtung verpflichtet und ihm während dieser Maßnahme keine Leistungen nach dem AlVG (allenfalls auch Beihilfen nach dem AMSG) gewährt, sondern ihn zur Gänze auf Arbeitsentgelt dieser Einrichtung verweist. Die Weigerung des Arbeitslosen, an der Maßnahme teilzunehmen, berechtigte die Behörden des Arbeitsmarktservice daher nicht zur Verhängung einer Sperrfrist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG.

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004
Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X13


Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2002/08/0135
Entscheidungsdatum 20050525
Veröffentlichungsdatum 20050715

Norm

AlVG 1977 § 10 Abs 1;
AlVG 1977 § 38;
AlVG 1977 § 9 Abs 1

Rechtssatz

Eine solche Wiedereingliederungsmaßnahme "in das rechtliche Kleid eines Arbeitsverhältnisses zu kleiden“, und die Partei unter Entfall der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auf das Entgelt des Betreibers der Wiedereingliederungsmaßnahme zu verweisen und sodann die - nach erfolgreicher Durchführung der Maßnahme - erforderliche weitere Arbeitsvermittlung diesem Betreiber zu überlassen, wobei sich der Arbeitslose in einem Arbeitsvertrag offenbar dieser Vorgangsweise zu unterwerfen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. April 2004, 2002/08/0262, als unzulässig erklärt; auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war die belangte Behörde nicht berechtigt, die Weigerung des Beschwerdeführers, den ihm vorgelegten "Dienstvertrag“ zu unterfertigen, zum Anlass der Verfügung einer Sperrfrist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG zu nehmen.

 

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