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Eine AMS-Maßnahme ist kein ArbeitsverhältnisVorsicht! Nicht mehr gültig! Durch AlVG-Novelle 2007 ausgehebelt! Bestimmte Wiedereingliederungsmaßnahmen können nun in Form eines Arbeitsverhältnisses sein! Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Norm AlVG 1977 § 10 Abs 1; RechtssatzEs ist unzulässig, eine Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme in das rechtliche Kleid eines Arbeitsverhältnisses zu jener Einrichtung zu hüllen, welche die Maßnahme durchzuführen hat (mit der Konsequenz des Entfalls von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe), und sodann die - nach erfolgreicher Durchführung der Maßnahme - erforderliche weitere Arbeitsvermittlung dieser Einrichtung zu überlassen (mit ausführlicher Begründung). Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004 Geschäftszahl 2002/08/0262 Norm AlVG 1977 § 10 Abs1; RechtssatzEs ist rechtswidrig, wenn das AMS einen Arbeitslosen zum Zwecke einer Wiedereingliederungsmaßnahme zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der die Maßnahme durchführenden Einrichtung verpflichtet und ihm während dieser Maßnahme keine Leistungen nach dem AlVG (allenfalls auch Beihilfen nach dem AMSG) gewährt, sondern ihn zur Gänze auf Arbeitsentgelt dieser Einrichtung verweist. Die Weigerung des Arbeitslosen, an der Maßnahme teilzunehmen, berechtigte die Behörden des Arbeitsmarktservice daher nicht zur Verhängung einer Sperrfrist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG. Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004 Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Norm AlVG 1977 § 10 Abs 1; RechtssatzEine solche Wiedereingliederungsmaßnahme "in das rechtliche Kleid eines Arbeitsverhältnisses zu kleiden“, und die Partei unter Entfall der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auf das Entgelt des Betreibers der Wiedereingliederungsmaßnahme zu verweisen und sodann die - nach erfolgreicher Durchführung der Maßnahme - erforderliche weitere Arbeitsvermittlung diesem Betreiber zu überlassen, wobei sich der Arbeitslose in einem Arbeitsvertrag offenbar dieser Vorgangsweise zu unterwerfen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. April 2004, 2002/08/0262, als unzulässig erklärt; auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den dort genannten Gründen war die belangte Behörde nicht berechtigt, die Weigerung des Beschwerdeführers, den ihm vorgelegten "Dienstvertrag“ zu unterfertigen, zum Anlass der Verfügung einer Sperrfrist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG zu nehmen.
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