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Arbeitsmarktservice hat die Pflicht über die Rechtsfolgen einer Weigerung zu belehrenRechtssatznummer 3 Geschäftszahl 96/08/0308 Entscheidungsdatum 16.09.1997 Norm AlVG 1977 §10 Abs1; RechtssatzDas Arbeitsmarktservice hat die Pflicht, den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen zu belehren (Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0246). Rechtssatz im RIS
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