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Eine Bezugseinstellung nach § 24 AlVG darf nur mit Bescheid erfolgen!Nicht mehr gültig! Nach der AlVG-Novelle 2004 kann der Bezug nach § 24 ohne Bescheid eingestellt werden. Innerhalb von 4 WOchen hat mensch aber Zeit, einen Bescheid zu verlangen. Erlässt das AMS innerhalb weiterer 4 Wochen keinen Beschied, dann muß das AMS die Bezugeinstellung aufheben. Weiters: Die Bezugseinstellungen nach § 24 AlVG sind nur für den dauerhaften Wegfall der Bezugsvoraussetzungen bzw. dauerhafter "Arbeitsunwilligkeit" erlaubt aber nicht wegen punktueller Verfehlungen wie die Vereitelung eines zugewiesenen Arbeitsverhältnisses oder einer AMS-Maßnahme!
Rechtssatznummer: 2 Geschäftszahl: 2001/08/0067 Entscheidungsdatum: 27.07.2001 Norm AlVG 1977 §24 Abs1; RechtssatzDie Erleichterung des § 47 Abs 1 AlVG, Rechtswirkungen durch Zustellung einer bloßen Mitteilung auszulösen, ist auf die antragsgemäße Gewährung von Leistungen beschränkt; die Einstellung oder Berichtigung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 24 Abs 1 AlVG hat daher ausschließlich mit Bescheid unter den dort genannten Voraussetzungen zu erfolgen. Solange ein solcher Bescheid über die Einstellung der Leistung aber nicht erlassen ist, können die Rechtswirkungen der Unterbrechung des Leistungsbezuges auch nicht eintreten (Hinweis E 8. September 1998, 98/08/0151; E 19. Jänner 1999, 96/08/0399). Dokumentnummer: JWR_2001080067_20010727X02
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