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Einkommen aus kurzen Phasen der Selbständigkeit sind nicht dem Jahrseinkommen per Zwöftelregelung anzurechnen!Sammlungsnummer Rechtssatznummer: 5 Geschäftszahl: 2003/08/0045 Entscheidungsdatum: 02.07.2003 Norm Hinweis auf Stammrechtssatz StammrechtssatzDer letzte Satz des § 12 Abs 9 AlVG idF vor der Nov BGBl 1993/817 hindert die Behörde nicht daran, das aufgrund des Einkommensteuerbescheides (der aus diesem hervorgehenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb) festgestellte Jahreseinkommen iSd § 12 Abs 9 AlVG durch drei (statt zwölf) zu teilen, wenn es auf einer nur drei Monate währenden selbständigen Erwerbstätigkeit beruhte. Die Anordnung einer Zwölftelung stellt nur das Bindeglied zwischen dem Jahreseinkommen iSd § 12 Abs 9 AlVG und der nach § 12 Abs 6 lit c AlVG (in der Regel) maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 lit c ASVG, aber keine Regelung für Fälle dar, in denen die selbständige Erwerbstätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt wurde (Hinweis E 21.11.1989, 88/08/0287, E 27.4.1993, 92/08/0260).
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