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Keine Sperren bei begründetem Fehlen bei medizinischen Untersuchungen Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Norm AlVG 1977 §38; RechtssatzEine Verweigerung der ärztlichen Untersuchung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Arbeitsloser (oder hier: eine Bezieherin von Notstandshilfe) aus triftigen Gründen zur angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht erscheinen kann (Hinweis Dirschmied, AlVG3, S. 76; E vom 26. Jänner 1972, Zl. 1483/71). Dokumentnummer JWR/2000190140/20010420X01 Gerichtstyp VwGH Erkenntnis NormAlVG 1977 §38; AlVG 1977 §8 Abs2; RechtssatzDie in § 8 Abs 2 AlVG vorgesehene Sanktion tritt, wie sich aus dem Wortlaut ergibt, nicht schon dann ein, wenn ein Arbeitsloser zur angeordneten Untersuchung nicht erscheint, sondern nur, wenn er sich weigert, sich der Untersuchung zu unterziehen (Hinweis E 26. Jänner 1972, 1483/71). Dokumentnummer JWR/1998080357/20011121X01 Gerichtstyp VwGH Erkenntnis NormAlVG 1977 §38; AlVG 1977 §8 Abs2; RechtssatzAngesichts des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, einen arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten, stellt der mit einem potenziellen Arbeitgeber bereits vereinbarte Vorstellungstermin einen triftigen Grund dar, die Vornahme einer amtsärztlichen Untersuchung zwecks Abklärung von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit zu einem Termin abzulehnen, welcher mit eben diesem Vorstellungstermin kollidieren würde. Dokumentnummer JWR/2000190140/20010420X02 Gerichtstyp VwGH Erkenntnis NormAlVG 1958 §8 Abs2; RechtssatzAusführungen dahingehend, dass das Vorbringen, der Arbeitslose habe in Ermangelung einer Aufsichtsperson für seine erkrankten Kinder nicht zur amtsärztlichen Untersuchung erscheinen können, geeignet ist, eine Weigerung, sich der Untersuchung zu unterziehen, als nicht gegeben erscheinen zu lassen. Dokumentnummer JWR/1971001483/19720116X01
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