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Aktive Arbeitslose

 

Bei der Stellenvorauswahl gelten die gleichen Kriterien für "Vereitelung" wie bei der direkten Stellenbewerbung!

 

Rechtssatznummer: 1

Geschäftszahl: 2011/08/0209

Entscheidungsdatum: 24.07.2013

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §9;
AMFG §4 Abs1 Z1;
AMSG 1994 §32 Abs2 Z5;
AMSG 1994 §32 Abs4;
AMSG 1994 §32 Abs5;

Rechtssatz

Gemäß § 32 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 AMSG iVm § 4 Abs. 1 Z 1 AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen. Davon zu unterscheiden ist die Beratungstätigkeit des AMS für den Arbeitslosen, insbesondere im Rahmen der Aufgaben des AMS nach dem AlVG. [Hier: Der Arbeitslose befand sich gegenüber der Mitarbeiterin des AMS nicht in einer Beratungs-, sondern in einer Vorstellungssituation für eine konkret zugewiesene Beschäftigung. Ihm musste klar sein, dass sein Verhalten im Rahmen der Vorauswahl des AMS iSd §§ 9 und 10 AlVG gleichbedeutend ist mit jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potenziellen Dienstgeber (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2009, Zl. 2007/08/0187).]

Anmerkung: Damit das gleiche Verhalten als Vereitelung gewertet werden kann, muß allerdings eine "konkrete Beschäftigung" angeboten werden. Wenn das AMS den potentielle Arbeitgeber nicht bekannt gibt und auch die Stellenbeschreibung zu unspezifisch ist, dann darf das AMS den Bezug nicht sperren, weil das dann auch keine "sich bietende Arbeitsgelegenheit" war.

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