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Eine bloße Arbeitserprobung vor einem Arbeitsverhältnis nicht sanktionierbar, nur im Rahmen einer AMS-Maßnahme!
Rechtssatznummer 2
Geschäftszahl: 2009/08/0294
Entscheidungsdatum: 19.10.2011
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;
Rechtssatz
Eine - bloße - Arbeitserprobung ist keine Maßnahme zur
Verbesserung von Kenntnissen oder Fähigkeiten des Arbeitslosen; sie
soll - nach § 9 Abs. 8 AlVG - vielmehr zur Überprüfung vorhandener
(oder auch im Rahmen einer Maßnahme erworbener) Kenntnisse und
Fertigkeiten oder der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb dienen.
Demnach ist es (nach der hier anwendbaren Rechtslage) zwar zulässig,
eine Arbeitserprobung "im Zuge
von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice" (wobei unter "Maßnahmen" Nach-
und Umschulungsmaßnahmen sowie Wiedereingliederungsmaßnahmen zu
verstehen sind; vgl. Gerhartl, AlVG § 9 Rz 2), also als Teil einer derartigen Maßnahme vorzusehen. Als eigenständige - und nach § 10 Abs. 1 AlVG sanktionierbare - Wiedereingliederungsmaßnahme ist eine (bloße) Arbeitserprobung hingegen nicht zulässig
(vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 4. Lfg., § 9 Rz 216;
Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht3 §§ 9 - 11 Anm. 2.2).
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