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Aktive Arbeitslose

 

Eine bloße Arbeitserprobung vor einem Arbeitsverhältnis nicht sanktionierbar, nur im Rahmen einer AMS-Maßnahme!

Rechtssatznummer 2

Geschäftszahl: 2009/08/0294

Entscheidungsdatum: 19.10.2011

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs8 idF 2007/I/104;

Rechtssatz

Eine - bloße - Arbeitserprobung ist keine Maßnahme zur Verbesserung von Kenntnissen oder Fähigkeiten des Arbeitslosen; sie soll - nach § 9 Abs. 8 AlVG - vielmehr zur Überprüfung vorhandener (oder auch im Rahmen einer Maßnahme erworbener) Kenntnisse und Fertigkeiten oder der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb dienen. Demnach ist es (nach der hier anwendbaren Rechtslage) zwar zulässig, eine Arbeitserprobung "im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice" (wobei unter "Maßnahmen" Nach- und Umschulungsmaßnahmen sowie Wiedereingliederungsmaßnahmen zu verstehen sind; vgl. Gerhartl, AlVG § 9 Rz 2), also als Teil einer derartigen Maßnahme vorzusehen. Als eigenständige - und nach § 10 Abs. 1 AlVG sanktionierbare - Wiedereingliederungsmaßnahme ist eine (bloße) Arbeitserprobung hingegen nicht zulässig (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 4. Lfg., § 9 Rz 216; Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht3 §§ 9 - 11 Anm. 2.2).

 

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