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Aktive Arbeitslose

 

Auch wer bereits eine geringfügige Teilzeitarbeit hat, darf eine Vollzeitarbeit nicht ablehnen oder vereiteln!

Rechtssatznummer 2

Geschäftszahl 2010/08/0021

Entscheidungsdatum 22.03.2010

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf durch eine geringfügige, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigung die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigt werden (Hinweis: E 18. Oktober 2000, 96/08/0228, m.w.N.).

Im RIS seit 19.04.2010

Zuletzt aktualisiert am 26.08.2010

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