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Die Notwendigkeit einer Maßnahme muß jedes mal neu ermittelt und dargelegt werdenRechtssatznummer: 3 Geschäftszahl: 99/03/0132 Entscheidungsdatum: 26.01.2000 Norm AlVG 1977 §10 Abs1; RechtssatzDie Verpflichtung der Behörde, die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einem Kurs zu ermitteln und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis zu bringen, kann nicht deshalb wegfallen, weil im vorausgegangenen Verfahren wegen einer Nichtbefolgung einer Zuweisung der Arbeitslose vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung iSd § 10 Abs 1 AlVG ausgeschlossen wurde. Dies ua schon deshalb, weil eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen, nur dann vorliegt, wenn er ohne diese Wiedereingliederungsmaßnahme nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen (Hinweis E 16.9.1997, 96/08/0308); aus vorangegangenen (andere Maßnahmen betreffenden) Verfahren kann nicht auf die Erforderlichkeit der nunmehrigen Maßnahme geschlossen werden. Dokumentnummer JWR_1999030132_20000126X03
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