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Das AMS hat AntragstellerInnen beim Nachweis von Ansprüchen aufgrund der amtswegigen Ermittlungspflicht zu unterstützen

Rechtssatznummer: 1

Geschäftszahl: 92/08/0023

Entscheidungsdatum: 10.03.1992

Norm

AlVG 1977 §46 Abs4;
AlVG 1977 §59;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Rechtssatz

Die "Nachweispflicht" nach § 46 Abs 3 AlVG und § 58 AlVG begründet keine formelle Beweislast des Inhalts, daß die Unterlassung des "Nachweises" durch die Antragstellerin den Anspruchsverlust zur Folge hätte. Es obliegt vielmehr auch in diesem Verfahren der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes, freilich unter Mitwirkung der Antragstellerin, ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Die Wahrnehmung dieser Verpflichtung durch die Behörde setzt aber voraus, daß die Antragstellerin - allenfalls nach entsprechender Aufforderung durch die Behörde - solche detaillierten Behauptungen aufstellt, die es der Behörde ermöglichen, zunächst deren rechtliche Relevanz und bei Bejahung deren Richtigkeit zu prüfen.

Gerichtsentscheidung

AStRS E 1985/06/20 84/08/0099 3

Dokumentnummer JWR_1992080023_19920310X01

 

 

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