arbeitslosennetz home


Arbeitslosigkeit
  "https://www.aktive-arbeitslose.at/news/">News
  Fälle & Berichte
  Rechtshilfe
  Downloads
  Aktionen
     Links
Gewerkschaft
Termine

Rechtsinfo Anfrage
über uns
Aktive Arbeitslose

 

Die Übergabe der Terminkarte ersetzt nicht die Rechtsbelehrung über Kontrolltermine, insbesondere dann, wenn es der erste Kontrolltermin ist

Rechtssatznummer 1

Geschäftszahl 2004/08/0253

Entscheidungsdatum 07.09.2005

Norm

AlVG 1977 §49 Abs1;
AlVG 1977 §49 Abs2;
AVG §13a;

Rechtssatz

Nach der Rsp des VwGH stellt die Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Kontrollmeldung (und nicht auch schon die Aushändigung einer diese Belehrung enthaltenden Terminkarte) eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG dar, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Partei auf Grund mehrerer bereits absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste, insbesondere wenn es sich offenbar um einen ersten Kontrolltermin dieser Partei handelt (Hinweise E 11.5.1993, 92/08/0145, E 21.6.2000, 95/08/0302, und E 20.11.2002, 2002/08/0136).

Im RIS seit 18.10.2005

Dokumentnummer JWR_2004080253_20050907X01

 mehr Sucheoptionen

Impressum

Vita Activa Unterstützt von Vita Activa
Webhosting