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AMS darf Bezug nicht einstellen, wenn vorangekündigte Arbeitsaufnahme nicht statt findet

Rechtssatznummer 2

Geschäftszahl 94/08/0042

Entscheidungsdatum 05.09.1995

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §17 Abs1;
AlVG 1977 §18 Abs6;
AlVG 1977 §24 Abs1;Nächster Suchbegriff
AlVG 1977 §50 Abs1;
AlVG 1977 §50 Abs2;
AVG §39 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Auf Grund einer vom Arbeitslosen gegenüber dem Träger einer Einrichtung iSd § 18 Abs 6 AlVG abgegebenen schriftlichen Erklärung einer bevorstehenden Arbeitsaufnahme an einem näher bestimmten Tag ohne Hinweis darauf, daß das Schriftstück selbst vom Arbeitslosen als Anzeige iSd § 50 Abs 1 AlVG oder sogar als Abmeldung vom Arbeitslosengeld gemeint ist, sowie infolge des Umstandes, daß selbst ein Arbeitsantritt an einem näher bestimmten Tag noch nicht mit dem Antritt einer die Arbeitslosigkeit gemäß § 12 AlVG ausschließenden Beschäftigung gleichgesetzt werden kann, darf das Arbeitsamt - vor dem Hintergrund des § 24 Abs 1 und § 50 AlVG - nicht allein aufgrund dieses Schriftstückes auf eine Abmeldung des Arbeitslosen vom Arbeitslosengeldbezug, dh auf den Wegfall der Leistungsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit wegen Eintrittes des Arbeitslosen in ein (gem § 12 Abs 1 und Abs 3 lit a AlVG die Arbeitslosigkeit ausschließendes) Arbeitsverhältnis schließen, sondern hat von Amts wegen zu klären, ob tatsächlich ab dem näher bestimmten Tag der Arbeitsaufnahme die Tatbestandsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit weggefallen ist.

 

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