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Aktive Arbeitslose

 

Verlauf der Gehaltsverhandlung: Eigene Wünsche möglich, Unklarheiten vor Ablehnung klären, Bereitschaft angebotenen Lohn anzunehmen

Rechtssatznummer 4

Geschäftszahl: 98/08/0392

Entscheidungsdatum: 18.10.2000

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Von der Frage der Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung unter dem Gesichtspunkt ihrer angemessenen Entlohnung ist die Frage zu unterscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Verhandlungsführung des Arbeitslosen in der Gehaltsfrage - in der Regel beim Vorstellungsgespräch - als Vereitelung des Zustandekommens der Beschäftigung zu werten ist. In dieser Hinsicht wurde etwa der Behauptung, eine als überhöht angesehene Gehaltsforderung des Arbeitslosen sei von dessen Gesprächspartner im Vorstellungsgespräch nicht mit einem niedrigeren Gehaltsanbot beantwortet worden, Bedeutung beigemessen (Hinweis E 24.5.1978, 1591/77; daran anknüpfend zum umgekehrten Fall des Beharrens auf einer überhöhten Gehaltsforderung das E 20.5.1987, 86/08/0211). Ist das Gehaltsanbot in Bezug auf sein Verhältnis zum Kollektivvertrag unvollständig oder zweifelhaft, so muss sich der Arbeitslose vor der Ablehnung der Beschäftigung durch entsprechende Rückfragen Klarheit verschaffen (E 23.5.1989, 88/08/0161). Die unmotivierte Ankündigung, sich noch bei der Gewerkschaft erkundigen zu wollen und vorbei zu kommen, wenn der Lohn in Ordnung sei, wurde wegen der darin liegenden Misstrauensbekundung als Vereitelung gewertet (Hinweis E 20.10.1992, 92/08/0042). Als Vereitelung kann auch ein - bloßer - Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Gehaltsanbot allzu weit hinausgeht (Hinweis E 5.9.1995, 95/08/0178, und E 23.2.2000, 95/08/0329; im Fall des E 4.7.1995, 95/08/0159, war die Gehaltsforderung eine endgültige). Davon abgesehen steht es dem Arbeitslosen aber frei, im Bewerbungsgespräch Wunschvorstellungen bezüglich der Entlohnung zu äußern, mögen diese auch über einem ihm schon bekannten, objektiv zumutbaren Gehaltsanbot liegen (Hinweis E 30.5.1995, 95/08/0054, und E 17.2.1998, 95/08/0056; eine Zuweisung mit "Entlohnung nach Vereinbarung" betreffend das E 26.1.2000, 98/08/0242). Lehnt der Gesprächspartner des Arbeitslosen dessen Gehaltswunsch ab oder bleibt der Erfolg der Bewerbung ungewis, weil dem Arbeitslosen erklärt wird, eine Entscheidung werde erst nach Gesprächen mit anderen Bewerbern fallen, so liegt es an ihm, rechtzeitig klar zu stellen, dass es sich nicht um eine konkrete Lohnforderung handle und er bereit sei, die Beschäftigung zu der ihm - von vornherein oder in Reaktion auf seinen Gehaltswunsch - angebotenen, dem Angemessenheitserfordernis entsprechenden Entlohnung anzunehmen (so im Ergebnis die zuletzt angeführten drei E).

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