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Aktive Arbeitslose

 

Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienen nicht der Sanktionierung von Arbeitsunwilligkeit

Rechtssatznummer: 1

Geschäftszahl: 2003/08/0200

Entscheidungsdatum: 21.04.2004

Norm
AlVG 1977 §10 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0260 E 21. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/08/0339 E 6. Mai 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Ebenso wie zur früheren Fassung des § 9 ff AlVG gilt auch für § 9 ff idF 1993/502, daß die darin erwähnten Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht dazu dienen, Arbeitsunwilligkeit zu sanktionieren, weil der belangten Behörde hiefür andere Instrumente an die Hand gegeben sind.

Vorher im Entscheidungstext: "Eine Zuweisung zu einer Schulungsmaßnahme darf weder auf eine vom Arbeitslosen (auch wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen noch auf die Überlegung, dass der Beschwerdeführer im Verdacht der Schwarzarbeit steht, gestützt werden."

"Auf der Grundlage der Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wobei mit der Gegenschrift der belangten Behörde allfällige Zweifel beseitigt wurden, wurde der Beschwerdeführer - entgegen der Bezeichnung durch das AMS - zu keiner Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt, sondern zu einer (nach einem aktenkundigen Informationsfolder offenbar auch vom AMS mit Unterstützung von Fördergeldern der Europäischen Union mitfinanzierten) Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zugewiesen, bei welcher die Leistungserbringung für einen Dienstgeber - soweit überhaupt intendiert - klar im Hintergrund steht. Diese Maßnahme wurde zwar unzulässigerweise in das Kleid eines Arbeitsvertrages gehüllt (vgl. dazu das ebenfalls diesen Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2002/08/0262, auf dessen Begründung insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird): Eine Wiedereingliederungsmaßnahme unterliegt aber auch dann den in dem zuletzt genannten Erkenntnis dargelegten Anforderungen an eine rechtswirksame Zuweisung, wenn sie gegenüber der arbeitslosen Person als Zuweisung zu einer Beschäftigung deklariert wird."

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