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Aktive Arbeitslose

 

Häufiges Zuspätkommen nur dann Grund für eine Sperre, wenn dadurch der Maßnahmenerfolg vereitelt wird

Rechtssatznummer 1

Geschäftszahl 2005/08/0107

Entscheidungsdatum
20.09.2006

Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Verspätungen beim Kursbesuch und unentschuldigtes Fernbleiben können bei Erreichen einer gewissen Häufigkeit und Intensität durchaus als Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme gewertet werden (vgl. das Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 2002/08/0036). Die Feststellungen reichen jedoch im vorliegenden Fall weder zur Annahme einer Verweigerung noch zur Annahme einer Vereitelung des Erfolges der Maßnahme. Dazu bedarf es weiterer Feststellungen darüber, wie oft der Arbeitslose um welchen Zeitraum verspätet zum Kurs gekommen ist und inwiefern durch sein Zuspätkommen der Maßnahmenerfolg vereitelt wurde, etwa durch das Versäumen wesentlicher Kursinhalte. (Im Erkenntnis weiters Ausführungen, ob ein zwischen dem AMS und dem Arbeitssuchenden vereinbartes "Jobcoaching" als Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nach § 10 Abs. 1 AlVG anzusehen ist.)

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWR_2005080107_20060920X01

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