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Aktive Arbeitslose

 

Bei körperlichen Einschränkungen des/der Arbeitslosen muss das AMS die gesundheitliche Eignung einer Stelle immer konkret zu überprüfen

Geschäftszahl 2006/08/0260

Rechtssatznummer 4

Entscheidungsdatum: 17.10.2007

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0067 E 5. Juni 2002 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Kann nach einem ärztlichen Gutachten der Arbeitslose aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden, so ist es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob dem Arbeitslosen die zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann (Hinweis E 9. März 2001, 2000/02/0116). Eine allgemeine Zusicherung, dass im Rahmen der zugewiesenen Beschäftigung auf gesundheitliche Einschränkungen Bedacht genommen werde, geht an dieser Anforderung vorbei.

Dokumentnummer JWR_2006080260_20071017X04

 

 

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