Bei körperlichen Einschränkungen des/der Arbeitslosen muss das AMS die gesundheitliche Eignung einer Stelle immer konkret zu überprüfenGeschäftszahl 2006/08/0260 Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum: 17.10.2007 Norm AlVG 1977 §10 Abs1; Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/08/0067 E 5. Juni 2002 RS 1 (hier ohne den letzten Satz) Stammrechtssatz Kann nach einem ärztlichen Gutachten der Arbeitslose aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden, so ist es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob dem Arbeitslosen die zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden kann (Hinweis E 9. März 2001, 2000/02/0116). Eine allgemeine Zusicherung, dass im Rahmen der zugewiesenen Beschäftigung auf gesundheitliche Einschränkungen Bedacht genommen werde, geht an dieser Anforderung vorbei. Dokumentnummer JWR_2006080260_20071017X04
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