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Die Eigenbewerbungen fallen unter die persönliche Sphäre und dürfen vom AMS nur eingeschränkt überprüft werdenRechtssatznummer 1 Geschäftszahl 2013/08/0070 Entscheidungsdatum 24.04.2014 Norm AlVG 1977 §10 Abs1 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2008/08/0020 E 19. Jänner 2011 RS 2 Stammrechtssatz Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs ist nach § 9 Abs. 1 AlVG nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Arbeitslosen trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen.
Kommentar "Aktive Arbeitslose Österreich"Hiermit schließt sich erfreulicherweise der Verwaltungsgerichtshof unserer Rechtsmeinung an, allerdings ohne extra auf Artikel 8 der in verfassungsrang stehenden Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu nennen, die ja diese Privatsphäre schützt.
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