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Sind Schulungs- und Wiedereingliederungsmassnahmen nach belieben nachholbar so ist kein allzu strenger Maßstab an "wichtige Gründe" zu legen

Rechtssatznummer 1

Geschäftszahl: 2012/08/0166

Entscheidungsdatum: 15.07.2013

Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs3;
AlVG 1977 §9 Abs4;
AlVG 1977 §9 Abs5;

Rechtssatz

Die Zumutbarkeitserwägungen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein "wichtiger Grund" für den Beschwerdeführer bei einem Verhalten iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG vorliegt, lassen sich dahin gehend verallgemeinern, dass sich diese nicht auf die für Beschäftigungsverhältnisse iSd § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG genannten Kriterien (vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung und der Entfernung vom Wohnort) beschränken, sondern zB auch eine verstärkte Bedachtnahme auf familiäre Gesichtspunkte erfolgen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Vorkehrungen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen. Die Teilnahme an solchen Maßnahmen ist - in der Regel - nach Belieben nachholbar, wodurch sie sich von der Annahme der vom AMS vermittelten Beschäftigungen - wiederum in der Regel - sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll (also nicht um das Ob, sondern nur um das Wann), so wird an das Kriterium des "wichtigen Grundes" - je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme - kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2000, Zl. 99/08/0027, und vom 18. Oktober 2000, Zl. 98/08/0304, mwN).

Dokumentnummer JWR_2000190035_20000908X03

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