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Aktive Arbeitslose

 

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Rechtssatznummer 1

Geschäftszahl 2012/08/0282

Entscheidungsdatum 29.01.2014

Norm

AAlVG 1977 §44 Abs1 Z2 idF 2011/I/122
AlVG 1977 § 50 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Übersiedlung eines Leistungsempfäauml;ngers aus dem Sprengel einer regionalen Geschäauml;ftsstelle des Arbeitsmarktservice in den Sprengel einer anderen regionalen Geschäauml;ftsstelle die Voraussetzungen füuuml;r die Gewäauml;hrung der Leistung jedenfalls dann, wenn die ÜUuml;bersiedelung angezeigt wird, nicht berüuuml;hrt und sich in Bezug auf die - wenn auch nur mit Mitteilung - bereits zuerkannte Leistung eine neuerliche Antragstellung erüuuml;brigt. Ein Wohnortwechsel wäauml;hrend des Bezuges hingegen erfordert lediglich die (unverzüuuml;glich zu erstattende) Anzeige an die bisher zustäauml;ndige regionale Geschäauml;ftsstelle gemäauml;ßszlig; § 50 Abs. 1 zweiter Satz AlVG, nicht aber auch eine neuerliche persöouml;nliche Geltendmachung eines laufenden Leistungsanspruchs bei der nunmehr zustäauml;ndig gewordenen regionalen Geschäauml;ftsstelle (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mäauml;rz 2003, Zl. 98/08/0031). Da die Zustäauml;ndigkeit an den Wohnsitz anknüuuml;pft, äauml;ndert sich diese grundsäauml;tzlich mit der ÜUuml;bersiedlung, selbst wenn der Vorheriger SuchbegriffWohnsitzwechsel vom Arbeitslosen nicht gemeldet wird.

Kommentar "Aktive Arbeitslose Österreich"

Hiermit schließt sich erfreulicherweise der Verwaltungsgerichtshof unserer Rechtsmeinung an, allerdings ohne extra auf Artikel 8 der in verfassungsrang stehenden Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu nennen, die ja diese Privatsphäre schützt.

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