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Ein überdurchschnittliches Einkommen liegt erst dann vor, wenn daraus der bei Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes erwachsende Mehraufwand abgedeckt werden kannRechtssatznummer: 2 Geschäftszahl: 88/08/0282 Entscheidungsdatum: 19.09.1989 Norm AlVG 1977 §33 Abs2 litc; NotstandshilfeV §2 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/08/0010 E 30. Juni 1988 RS 1 (hier: mtl netto 18737,38 S im Jahre 1988 ist ein überdurchschnittliches Einkommen) StammrechtssatzNicht jedes Einkommen, das das statistisch ermittelte durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen übersteigt, ist als überdurchschnittlich iSd § 2 Abs 2 NotstandshilfeV anzusehen. Diese Bestimmung geht offenbar von dem Erfahrungssatz aus, dass zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines nicht im gemeinsamen Haushalt mit unterhaltspflichtigen Angehörigen lebenden Arbeitslosen ein höherer Aufwand als bei Bestehen einer solchen Haushaltsgemeinschaft erforderlich ist. Als überdurchschnittlich kann nur ein solches Einkommen gelten, das den Durchschnittswert um so viel übersteigt, dass daraus der bei Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes zwischen arbeitslosen und unterhaltspflichtigen Angehörigen erwachsende Mehraufwand abgedeckt werden kann. Dies trifft bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 10959 S der Ehegattin des im getrenntem Haushalt lebenden Notstandshilfewerbers jedoch nicht zu. Dokumentnummer JWR_1988080282_19890919X02
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