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Bei beliebig wiederholbaren AMS-Kursen ist für den Nachsichtsgrund kein allzu strenger Massstab anzulegen (früh gebuchter Urlaub)

Rechtssatznummer 5

Geschäftszahl 98/08/0304

Entscheidungsdatum 18.10.2000

Norm AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Stammrechtssatz

Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" in § 10 Abs 1 AlVG sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßszlig;gebend, wobei auch - aber nicht ausschließszlig;lich - die für Beschäftigungsverhältnisse im § 9 Abs 2 bis Abs 5 AlVG genannten Kriterien, so weit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigen sind (vgl ähnlich zur Auslegung des Begriffes "triftige Gründe" im § 11 AlVG, E 3.7.1990, 90/08/0106, E 19.5.1992, 91/08/0189, E 8.6.1993, 93/08/0111, E 30.9.1994, 93/08/0097, und zuletzt - in etwas anderem Zusammenhang - E 26.1.2000, 99/08/0137). In Betracht zu ziehen sind hinsichtlich der im § 9 Abs 2 bis Abs 5 AlVG geregelten Kriterien vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung (vgl dazu die E 13.4.1999, 97/08/0025, und E 21.9.1999, 96/08/0256) und der Entfernung vom Wohnort (so - im Zusammenhang mit § 11 AlVG - E 26.1.2000, 99/08/0137). Es ist aber, wie der VwGH in den E zu § 11 AlVG - gegenüber dem Anwendungsbereich des § 9 Abs 2 und Abs 3 AlVG - jeweils hervorgehoben hat, der konkrete Sachzusammenhang zu beachten. Das bedeutet, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht nur das Fehlen der Beschränkung auf bestimmte im Gesetz angeführte Zumutbarkeitsgesichtspunkte wie in § 9 AlVG und die sich daraus ergebende Möglichkeit etwa einer verstärkten Bedachtnahme auf familiäre Gesichtspunkte, sondern darüber hinaus auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass es sich bei Nachschulungen (Umschulungen) oder Maßszlig;nahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Maßszlig;nahmen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen, und die Teilnahme an solchen Maßszlig;nahmen - in der Regel - nach Belieben nachholbar ist, wodurch sie sich von der Annahme der vom Arbeitsmarktservice vermittelten Beschäftigungen - wiederum in der Regel - sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßszlig;nahme teilgenommen werden soll, so wird an das Kriterium des "wichtigen Grundes" - je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßszlig;nahme - daher kein allzu strenger Maßszlig;stab anzulegen sein.

Anmerkung: Im konkreten Fall handelt es sich um einen lange vor dem Kurs gebuchten Urlaub, von dem relativ kurz vor dem Urlaub zurückzutreten, hohe Stornogebühren verursacht hätte

 

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