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Zuweisung zur äztlichen Untersuchung: Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit durch Arzt, nicht durch das AMS

Rechtssatznummer: 4

Geschäftszahl: 2003/08/0271

Entscheidungsdatum: 20.10.2004

Norm

AlVG 1977 §8 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK) der auf § 8 Abs. 2 AlVG gestützten Anordnung einer medizinischen Untersuchung gegen den Willen der betroffenen Partei darf die Prüfung, ob überhaupt und bejahendenfalls welche medizinischen Untersuchungen erforderlich sind, grundsätzlich nicht von betreuenden Bediensteten des AMS vorgenommen werden, da diese medizinisch nicht fachkundig sind und daher die Gefahr besteht, dass Untersuchungen angeordnet werden, die entweder überflüssig oder angesichts der zu beantwortenden medizinischen Fachfrage unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Untersuchungs- und Diagnosemethoden unverhältnismäßig sind. (Hier: Zuweisung einer Leistungsbezieherin zu einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie)

Dokumentnummer JWR_2003080271_20041020X04

 

 

 

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