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Schulungs- und Wiedereingliederungsmassnahmen müssen nur nach expliziter Zuweisung gemacht werdenRechtssatznummer: 3 Geschäftszahl: 2000/19/0035 Entscheidungsdatum: 08.09.2000 Norm AlVG 1977 §10 Abs1; Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/08/0220 E 23. Februar 2000 RS 3 StammrechtssatzWurde der Arbeitslose zu der in Aussicht genommenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht zugewiesen, dann kommt eine Vereitelung der Teilnahme an dieser Maßnahme schon begrifflich nicht in Betracht, zumal das Gesetz - anders als bei sich bietenden Arbeitsgelegenheiten - den Arbeitslosen nicht dazu verpflichtet, von sich aus sich bietende Gelegenheiten zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen wahrzunehmen. Dokumentnummer JWR_2000190035_20000908X03
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