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Aktive Arbeitslose

 

Schulungs- und Wiedereingliederungsmassnahmen müssen nur nach expliziter Zuweisung gemacht werden

Rechtssatznummer: 3

Geschäftszahl: 2000/19/0035

Entscheidungsdatum: 08.09.2000

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/08/0220 E 23. Februar 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Wurde der Arbeitslose zu der in Aussicht genommenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht zugewiesen, dann kommt eine Vereitelung der Teilnahme an dieser Maßnahme schon begrifflich nicht in Betracht, zumal das Gesetz - anders als bei sich bietenden Arbeitsgelegenheiten - den Arbeitslosen nicht dazu verpflichtet, von sich aus sich bietende Gelegenheiten zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen wahrzunehmen.

Dokumentnummer JWR_2000190035_20000908X03

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