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Zuweisungen zu ärztlichen Untersuchungen nur auf begründetem Verdacht und direkt nur zu Allgemeinmediziner (Hausarzt)Rechtssatznummer 3 Geschäftszahl: 2004/08/0247 Entscheidungsdatum: 20.12.2006 Index Norm AlVG 1977 §8 Abs2 erster Satz; BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/08/0154 E 20. Dezember 2006 2005/08/0187 E 20. Dezember 2006 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/08/0271 E 20. Oktober 2004 RS 5 (hier keine Erwähnung der die Partei in höherem Maß belastenden Untersuchungen) StammrechtssatzDie Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch Bedienstete des AMS iSd § 8 Abs. 2 erster Satz AlVG (mit der Sanktion des zweiten Satzes) gegen den Willen der Partei ist nur insoweit rechtmäßig, als (erstens) auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Zweitens hat eine Zuweisung zur Untersuchung (vorerst) nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es seine Sache darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte oder - gegebenenfalls - welche die Partei in höherem Maß belastenden Untersuchungen, wie z.B. bildgebende Verfahren oder invasive Maßnahmen, zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. [Hier: Dies gilt auch für die Zuweisung zu einem Facharzt aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie (mit der Sanktion des § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG): eine solche Zuweisung ist nur zulässig, wenn sie entweder der zunächst heranzuziehende Gutachter auf Grund des von ihm erhobenen Befundes für erforderlich erachtet oder die Partei ihr nachweislich zustimmt. Die Partei ist aber in jedem Fall über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren.] Dokumentnummer JWR_2004080247_20061220X03
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