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Ein Kontrolltermin gilt nur wenn Rechtsbelehrung über die Folgen statt fand und wenn der Termin zugestellt wurdeRechtssatznummer: 1 Geschäftszahl: 2002/08/0136 Entscheidungsdatum: 20.11.2002 Norm AlVG 1977 §49 Abs1; Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/08/0002 E 4. Mai 1999 RS 1 (hier ohne Klammerausdruck am Schluss) StammrechtssatzDie Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des § 49 Abs 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (hier: die wirksame Vorschreibung einer Kontrollmeldung setzt jedenfalls eine ordnungsgemäße Zustellung des darüber ergangenen Schreibens an den Arbeitslosen voraus). Dokumentnummer JWR_2002080136_20021120X01
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