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Zuweisungen zu Beschäftigungen am "zweiten Arbeitsmarkt" (SÖB/GBP) müssen nicht begründet werdenRechtssatznummer: 1 Geschäftszahl: 2012/08/0197 Entscheidungsdatum 08.10.2013 Norm AlVG 1977 §10 Abs1 idF 2007/I/104 Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/08/0199 2012/08/0198 RechtssatzDer Gesetzgeber hat durch die mit BGBl I Nr 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung in § 9 Abs 7 AlVG ausdrücklich auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe führen. Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (gemeint: in einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor (vgl das hg Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl 2012/08/0043). Eine Verpflichtung des Arbeitsmarktservice, "die konkrete, individuelle Zuweisung zu begründen und diese Begründung im Bescheid nachvollziehbar zu machen" bestand folglich nicht.
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Anmerkung Aktive Arbeitslose Österreich: Dieses Urteil ist insoferne ziemlich gewagt, als der "Gesetzgeber" sowohl im Gesetzestext und erst recht in den ausführlichen Erläuterungen zur AlVG-Novelle 2007 zu erkennen gibt, dass Arbeitsverhältnisse am zweiten Arbeitsmarkt nur für bestimmte Personen gedacht sind und zudem - vor allem bei den SÖBs - diese bestimmte Aufgaben haben und sich daraus sehr wohl zu begründende Zuweisungsvoraussetzungen ergeben, die laut SÖB/GBP-Richtlinie des AMS Österreich auch vor Zuweisung zu prüfen sind! Mehr zu dieser Thematik folgt im Rahmen der 3. Auflage des "Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose". Ob der Verwaltungsgerichtshof vielleicht eines Tages doch noch zu einer anderen Rechtssprechung zu bewegen ist, wird auch von gut argumentierten weiteren Verfahren abhängen. Einstweilen empfehlen wir, nicht passende SÖBs und GBPs auf mehr pragmatischen Weg zu vermeiden, indem zum Beispiel beim Vorstellugnsgespräch durch gut fundierte Fragen dem SÖB/GBP klar gemacht wird, dass mensch sich rechtlich auskennt und nicht alles gefallen lässt und auch bereit ist an die Öffentlichkeit zu gehen (was diese schwindligen Einrichtungen am wenigsten wollen) und den Kampf auf die politische Ebene zu heben. Grundsätzlich besteht in Österreich ja noch die Gewerkschaftsfreiheit und mensch darf daher auch innerhalb eines Arbeitsverhältnisses sich gewerkschaftlich organisieren und für seine Rechte kämpfen!
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