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Maßnahmen auf unbestimmte Zeit sind nicht zulässigGeschäftszahl 2002/08/0262 Norm AlVG 1977 §10 Abs1; RechtssatzIm Gegensatz zu der im Regelfall auf Dauer angelegten Vermittlung einer Beschäftigung ist eine Schulungs-, Umschulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ihrem Zweck nach auf die Herbeiführung oder Verbesserung der Vermittelbarkeit gerichtet, findet sie - als Alternative zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes - doch allein darin ihre sachliche Rechtfertigung und mit Erreichen des Schulungsziels (d.h. des Endes des Programmes, mit welchem dieses Ziel erreicht werden soll) auch ihr von Anfang an absehbares zeitliches Ende. Soweit sich danach weitere Schulungen als erforderlich erweisen, ist nach einer entsprechenden Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen hiefür allenfalls eine neuerliche Zuweisung zu einer solchen Maßnahme angezeigt und zulässig. Da also einer solchen Maßnahme, soll sie geeignet sein, notwendigerweise ein entsprechendes Schulungs- (Umschulungs-, Wiedereingliederungs-)programm mit einem zielorientierten zeitlichen Ablauf der jeweiligen Maßnahme zugrunde liegen muss, erweist sich die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme auf unbestimmte Zeit, d.h. ohne im Vorhinein bestimmten Zeitpunkt der Überprüfung der Erreichung (der Erreichbarkeit) von Maßnahmezielen als unzulässig. Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004 Dokumentnummer JWR/2002080262/20040421X11 S Text
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