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Der Besuch einer AMS-Maßnahme (Kurs) verlängert nicht die Frist zur Abgabe des Antrags auf weiteren Bezug der Notstandshilfe!Konsequenz: Der Antrag auf weiteren Bezug der Notstandshilfe ist also während der Kurszeit rechtzeitig beim AMS abzuholen! Rechtssatznummer 4 Geschäftszahl 2007/08/0245 Entscheidungsdatum 22.12.2009 Norm AlVG 1977 §18 Abs4; Rechtssatz§ 35 AlVG enthält eine spezielle Bestimmung hinsichtlich der Dauer der Zuerkennung von Notstandshilfe, sodass eine Anwendung der Bestimmung des § 18 Abs. 4 AlVG auf die Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG nicht in Frage kommt. Im RIS seit 29.01.2010 Dokumentnummer JWR_2007080245_20091222X04
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