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Aktive Arbeitslose

 

Keine Notstandhilfe wenn Partner die Freizeit weitgehend miteinander verbringen!

Rechtssatznummer: 2

Geschäftszahl: 2005/08/0065

Entscheidungsdatum: 20.09.2006

Norm

AlVG 1977 §36 Abs2;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/08/0263 E 17. Mai 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (Hinweis 24. April 1990, Zl. 89/08/0318).

Dokumentnummer JWR_2005080065_20060920X02

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