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Zur lückenlosen Begründung gehört auch die Anführung der Beweismittel im einzelnenRechtssatznummer: 1 Geschäftszahl 2011/08/0195 Entscheidungsdatum 10.04.2013 Norm AVG §58 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0095/63 E 30. Mai 1963 RS 3 (hier nur der erste Satz) StammrechtssatzZur lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhaltes, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden. Dabei ist bei jedem Beweismittel anzuführen, welche Tatsache auf dieser Grundlage als feststehend erachtet wird.
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