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Aktive Arbeitslose

 

Zuweisungen zu AMS-Maßnahmen müssen näher spezifiert und begründet werden

Rechtssatznummer: 3

Geschäftszahl: 2007/08/0026

Entscheidungsdatum: 19.09.2007

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsmarktservice zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgeschlossen werden. Diesbezügliche Versäumnisse anlässlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Maßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2006/08/0328, mwN). Gleiches gilt hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Maßnahme (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2005/08/0175).

Dokumentnummer: JWR_2007080026_20070919X03

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