Eine Mitfahrgelegenheit begründet keine ZumutbarkeitGeschäftszahl: 2006/08/0329 Entscheidungsdatum: 17.10.2007 NormAlVG 1977 §9 Abs2 idF 2004/I/077; RechtssatzEine Mitfahrgelegenheit mit Arbeitskollegen reicht zur Bejahung der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle keinesfalls aus. Eine solche private Mitfahrgelegenheit vermag nämlich die Zumutbarkeit schon deswegen nicht zu begründen, weil sie von einer entsprechenden ständigen Bereitschaft des oder der Arbeitskollegen abhängt, aber auch dann nicht ständig verfügbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/08/0355). Dokumentnummer JWR_2006080329_20071017X01
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