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Das Vorliegen der die Rehabilitationsmaßnahme begründenden Einschränkungen (gemäß Zielgruppendefinition) müssen vor der Zuweisung ermittelt und vorgehalten werden und müssen durch die Maßnahme auch tatsächlich beseitigt werden können.

Anmerkung:

Bei SÖBs, die ja auch entsprehcende Zielgruppendefinitionen haben, ist nach diesem Urteil ebenfalls vorher zu überprüfen, ob mensch in die Zielgruppen mit entsprechenden Einschränkungen gehört!

Die entscheidenden Textstellen sind am Ende der Entscheidung fett hervorgehoben.

Geschäftszahl 2004/08/0031

Entscheidungsdatum 20.04.2005

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9;
AVG §45 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der A in B, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 15. Oktober 2003, Zl. LGSV/3/1216/2003, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 10 in Verbindung mit § 38 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bludenz hat mit der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2003 eine Niederschrift mit dem Gegenstand "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung" aufgenommen. Danach sei der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice (Text wie im Formular, welcher sich aus einer Aufeinanderfolge nicht gestrichener Textvorschläge und hinzugefügter Ergänzungen ergibt) "seit 26.5.03 Teilnehmerin an Berufsorientierungsmaßnahme Phönix/Frastanz eine Beschäftigung als beim Dienstgeber mit einer Entlohnung von brutto NETTO Tagsatz: EUR 21,45 (inkl. Reisekosten) zugewiesen" worden.

Die Abmeldung sei am 5. Juni 2003 erfolgt. Nachdem die Beschwerdeführerin ausweislich dieser Niederschrift erklärt hat, hinsichtlich mehrerer Kriterien dieser Beschäftigung (Entlohnung, Verwendung, Arbeitszeit, körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, Betreuungspflichten, sonstiger Gründe) keine Einwendungen zu haben, folgt in dieser Niederschrift "die Stellungnahme des Dienstgebers", aus der hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin nach einem längeren Telefongespräch, in dem sie (zunächst) "die Entscheidung BOB (= beruflich orientiertes Bildungsprojekt) ja oder nein hinauszuzögern" versucht, sich (dann aber doch) "gegen den BOB" entschieden habe. Sie habe sich "per 5.6.03 abgemeldet". Dazu erklärte die Beschwerdeführerin dieser Niederschrift zufolge, sie sei der Auffassung, dass diese Maßnahme für sie nicht geeignet sei. Zu ihrem "Nichterscheinen" gebe sie an, dass ihr "Schwiegersohn" beim Betriebsausflug einen Arbeitsunfall gehabt habe, stationär in ein Krankenhaus in "Strassburg" aufgenommen worden sei, und ihre Tochter sie kurzfristig um Unterstützung bei der Aufsicht der Kinder gebeten habe, da sie zu ihrem "Lebensgefährten nach Strassburg" gereist sei.

In der Formularrubrik "berücksichtigungswürdige Gründe" gab die Beschwerdeführerin an, sie sei weder Alkoholikerin noch psychisch krank und fühle sich aus diesem Grund zu "diesem Personenkreis" (ergänze: des "BOB") nicht zugehörig. Sie erklärte, "mit diesem Personenkreis nicht zusammenarbeiten" zu wollen, weil sie "daraus keinerlei Gewinn erziele" und die Maßnahme ihrer Meinung nach den Eintritt in den Arbeitsprozess mehr behindere als unterstütze.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2003 sprach die regionale Geschäftsstelle aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG für den Zeitraum vom 5. Juni 2003 bis 16. Juli 2003 verloren habe. Nach Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 38 und 10 AlVG wurde der erstinstanzliche Bescheid damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin geweigert habe "am berufsorientierten Bildungsprojekt von Phönix, Werkstatt für Soziales, teilzunehmen, weil sie sich zu diesem Personenkreis nicht zugehörig" gefühlt habe. Eine Nachsicht sei nicht gewährt worden.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie im Wesentlichen ihre Einwendungen gegen das erwähnte Bildungsprojekt wiederholte und darauf hinwies, sie habe die Möglichkeit, bei einer näher genannten "Organisation" eine Ausbildung als Lebens- und Sozialberaterin zu absolvieren, wofür sie auch geeignet sei. Auch sei der Beschwerdeführerin ein aktenkundiges - näher bezeichnetes - Attest eines Diplompsychologen vom 19. Dezember 2000 nicht zur Stellungnahme übermittelt und insoweit das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden. Ausweislich einer fachärztlichen Bestätigung vom 23. Juli 2003 sei die Beschwerdeführerin nach zurückliegenden psychischen Störungen mit depressiven Episoden psychisch stabil. "Ein neuerliches Rezidiv" könne nicht ausgeschlossen werden, sei jedoch auf Grund des günstigen Verlaufes nicht wahrscheinlich. Die Ausbildung zum "Lebens- und Sozialberater" sei von der Beschwerdeführerin bereits in die Wege geleitet und aus nervenärztlicher Sicht zu unterstützen.

Die Berufungsbehörde hat einen Mitarbeiter des psychosozialen Dienstes des Arbeitskreises für Vorsorge- und Sozialmedizin in Bludenz einvernommen, der sich unter Hinweis auf seine Verschwiegenheitspflicht nicht in der Lage sah, über die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auszusagen. Der Geschäftsführer des Projektes "Phönix" gab als Zeuge vernommen an, dass die Zielgruppe des beruflich orientierten Bildungsprojekts "BOB" Menschen mit körperlich oder psychischer Behinderung seien. Auch Menschen mit vorübergehenden Einschränkungen, wie z.B. vorübergehenden depressiven Verläufen, würden dazu zählen. Zur Zielgruppe würden aber auch "kumulative soziale Problematiken" gehören, die sich "in psychischen und körperlichen Einschränkungen äußern" würden. Dies seien dann keine kurzfristigen gesundheitlichen Einschränkungen, sondern "chronifizierte Verläufe". Das Kursmodul "Team/Kommunikation" beinhalte z.B. die Aufgabe, einen Turm zu bauen und es werde versucht "dass gemeinsam zu lösen". Es sei ja oft in einem Arbeitsverhältnis so, dass gemeinsam in einem Team eine Aufgabe gelöst werden müsse. Bei dem Thema Gesundheit gehe es darum festzustellen, wie mit den Einschränkungen möglichst "ressourcenorientiert" gelebt werden und "das Möglichste" herausgeholt werden könne. Es gehe dabei auch um die "Psychosomatik". Es zählten z.B. auch Menschen mit Bandscheibenvorfällen, die dadurch nur mehr eingeschränkt vermittelbar seien, zur Zielgruppe. Bevor jemand in eine Maßnahme eintrete, werde mit der Person ein Einzelgespräch geführt. Dies habe der Zeuge mit der Beschwerdeführerin geführt. Nach diesem Erstgespräch sei diese "bereit bzw. notgedrungen einverstanden" gewesen, die Maßnahme zu besuchen. Er sei "eigentlich sicher", dass sie eine Verpflichtungserklärung unterschrieben habe. In erster Linie sei das Erstgespräch ein Informationsgespräch über den Kurs. Er habe mit der Beschwerdeführerin einen halbtägigen Besuch der "BOB-Maßnahme" vereinbart, damit das Kinderbetreuungsproblem für sie gelöst wäre. Er habe sie nur eine "3/4 h" (lang) beim Erstgespräch gesehen, müsste sie aber "im Verlauf sehen". Daher könne er nicht sagen, ob die Beschwerdeführerin zur Zielgruppe dieser Maßnahme gehöre.

Nach neuerlicher Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Lehrgangsleiters eines Vereines zur Ausbildung von Lebens- und Sozialberatern erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem sie der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben hat. Nach ausführlicher Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Aussagen der von ihr gehörten Zeugen stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eröffnet worden sei, ab 26. Mai 2003 am beruflich orientierten Bildungsprojekt Feldkirch/Bludenz in Feldkirch teilzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe lediglich Informationsveranstaltungen besucht, "in weiterer Folge jedoch nicht mehr definitiv an der Kursmaßnahme teilgenommen." Am 5. Juli 2003 habe sich die Beschwerdeführerin von der Teilnahme am berufsorientierten Bildungsprojekt abgemeldet. Sie habe sich bereits beruflich orientiert und besuche seit 26. September 2003 die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin in Rankweil, weshalb sie am gegenständlichen berufsorientierten Bildungsprojekt nicht teilgenommen habe. Bei der Beschwerdeführerin bestehe auf Grund ihrer Lebensgeschichte eine soziale Problemstellung, außerdem leide sie wiederholt unter depressiven Zuständen, wie sie selbst bestätigt habe. Nach näherer Darlegung der privaten Verhältnisse der Beschwerdeführerin, unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass sich "ihr Freund das Leben genommen" habe, wendet sich die belangte Behörde dem Berufsverlauf der Beschwerdeführerin zu und führt dazu aus, dass seit dem Jahr 1998 "keine gesicherte Einkommenssituation" bestehe. Die Beschwerdeführerin habe lediglich vier kurzfristige, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsverhältnisse zurückgelegt und sei seit 1. Juli 2002 im sozialen Dienst geringfügig beschäftigt. Seit 1998 lägen immer wieder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse der Beschwerdeführerin vor. Zwei der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse seien nach kurzer Zeit infolge Überforderung nach depressiven Verstimmungen aufgelöst worden. Eine Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Verein sei "auf Grund einer Überforderung auf Grund der Nebenbeschäftigung bei der Caritas in der Obdachlosenbetreuung bereits nach kurzer Zeit beendet" worden. Eine weitere Beschäftigung als Köchin bei einem näher bezeichneten Pfarramt sei wegen Depressionen nicht angetreten worden. Die Betreuung von psychisch kranken Personen in Vollzeit beim Verein Omnibus habe die Beschwerdeführerin nur drei Wochen durchgeführt, ehe sie das Dienstverhältnis wegen Überforderung bei bestehenden Depressionen gelöst habe. Die Beschwerdeführerin habe das "gegenständliche Dienstverhältnis als Reinigungskraft ... infolge von Problemen mit der Arbeitszeit, die mit der notwendigen Kinderbetreuung in Verbindung standen, bereits nach einem Tag beendet". In der weiteren Begründung beschäftigt sich die belangte Behörde unter Hinweis auf fachärztliche Bestätigungen mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zieht aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem medizinisch attestierten Verlauf die Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin zur Zielgruppe der gegenständlichen Maßnahme gehöre. Hingegen bezweifelt die belangte Behörde, inwieweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr gewählten Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin in der Lage sei, einen adäquaten (die Arbeitslosigkeit beendenden) Arbeitsplatz zu finden, und erörterte in diesem Zusammenhang die diesbezügliche Arbeitsmarktsituation im Land Vorarlberg. Die belangte Behörde vertrat schließlich die Auffassung, die Kursmaßnahme "berufsorientiertes Bildungsprojekt Feldkirch/Bludenz" sei eine "Wiedereingliederungsmaßnahme in den Arbeitsmarkt", welche der Beschwerdeführerin angeboten worden sei. Zum Zeitpunkt des Anbotes der Teilnahme an der "Reintegrationsmaßnahme" sei jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass sich die Chancen der Beschwerdeführerin zur Erlangung eines adäquaten Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit zunehmender Dauer der Arbeitslosigkeit rapide verschlechtern. Um daher der Entstehung von Langzeitarbeitslosigkeit entgegenzuwirken, sei der Besuch einer solchen Maßnahme für die Beschwerdeführerin unbedingt erforderlich. Daher habe sie ohne wichtigen Grund an dieser Maßnahme nicht teilgenommen. Der Umstand, dass sie eine Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin absolviere, sei kein wichtiger Grund, an der Maßnahme nicht teilzunehmen. Diese gewählte Maßnahme sei auf Grund der Tatsachenfeststellungen nicht zielführend. Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin mit Rücksicht auf deren Kinder im Alter von zehn und fünfzehn Jahren seien durch die Teilnahme an dieser Maßnahme nicht gefährdet gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift - den Antrag gestellt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis vom 8. September 2000, Zl. 2000/19/0035 u.a.).

Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind (vgl. zu Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen u.a. die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1993, Zl. 93/08/0215-0218, und vom 20. Dezember 1994, Zl. 93/08/0134, zur Anwendung auf Wiedereingliederungsmaßnahmen nach Änderung der Rechtslage durch Art. IV Z. 1 der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl. Nr. 502/1993, das Erkenntnis vom 26. September 1995, Zl. 94/08/0131 uva).

Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist daher auch nur dann zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. das Erkenntnis vom 30. April 2002, Zl. 2002/08/0042) und wenn sie gesetzlich zugelassen ist (vgl. z.B. die Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132, vom 18. Oktober 2000, Zl. 99/08/0027, und vom 22. Februar 2002, Zl. 99/02/0291).

Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt ferner voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, nach denen das Arbeitsamt eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. das Erkenntnis vom 26. September 1995, Zl. 94/08/0131) und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, belehrt hat (vgl. die Erkenntnisse vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0246, vom 16. September 1997, Zl. 96/08/0308, und vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/08/0306).

Versäumnisse anlässlich der Zuweisung der arbeitslosen Person zur Schulungsmaßnahme können auch im Rechtsmittelverfahren gegen den Sperrfrist -Bescheid nicht mehr nachgeholt werden (vgl. das Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 93/08/0215, sowie jene vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0246, und vom 13. April 1999, Zl. 97/08/0025).

Wie der im Verwaltungsakt befindlichen Darstellung in der "Einladung zur Begehrensstellung 28.10.2002" hinsichtlich des "BOBberuflich" orientierten Bildungsprojektes 2003 (die offensichtlich als eine Art Einladung zur Anbotlegung, gerichtet an künftige Organisatoren solcher Maßnahmen dienen soll) entnommen werden kann, sollte es sich dabei (ausdrücklich) um eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 18 Abs. 10 AlVG für Personen "mit gravierenden persönlichen Vermittlungseinschränkungen im physischen und/oder psychischen und/oder geistigen Bereich bzw. sozialen Problemstellungen" handeln. Dasselbe ergibt sich aus einem aktenkundigen Informationsblatt, welches augenscheinlich an Versicherte bzw. Leistungsbezieher gerichtet ist.

Selbst unter der Annahme, dass es sich beim "BOB" um eine Wiedereingliederungsmaßnahme im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG handelt, kann weder den vorgelegten Verwaltungsakten noch der Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden, dass derartige Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin schon vor der Zuweisung auf geeignete Weise festgestellt und ihr unter Hinweis auf die Folgen einer Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen, mitgeteilt worden wären, noch auf welche Weise diese Einschränkungen durch die Maßnahme hätten beseitigt werden können. Es ergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass erst die Berufungsbehörde (im Nachhinein und daher verspätet) ein umfangreiches Ermittlungsverfahren zu der Frage durchgeführt hat, ob und aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin überhaupt zur "Zielgruppe" der in Aussicht genommenen Maßnahme gezählt werden kann. Auch die belangte Behörde beschränkt sich - ohne eine argumentative Verbindung zwischen "gravierenden persönlichen Vermittlungseinschränkungen" der Beschwerdeführerin und den konkreten Inhalten und der tatsächlichen Ausrichtung der Maßnahme herzustellen - schließlich auf die bloße Behauptung, dass die Maßnahme geeignet gewesen wäre, die Chancen der Beschwerdeführerin zur Erlangung eines Arbeitsplatzes wesentlich zu erhöhen.

Da sich der angefochtene Bescheid schon aus diesen Gründen als rechtswidrig erweist, muss nicht die Frage untersucht werden, ob eine verpflichtende Zuweisung von Arbeitslosen zu Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 18 Abs. 10 AlVG auch dann zulässig ist, wenn damit - anders als es das Gesetz anscheinend zwingend vorsieht - kein verlängerter Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 AlVG verbunden ist, sowie ferner ob Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation überhaupt unter die in § 9 AlVG genannten Maßnahmen fallen, deren Vereitelung nach § 10 AlVG sanktioniert ist.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das auf Erstattung von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war hingegen mangels Deckung in der genannten Verordnung abzuweisen.

Dokumentnummer JWT_2004080031_20050420X00

 

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