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Vorschreibung der Anzahl von Eigenbewerbungen pro Woche: Nur Glaubhaftmachung der Anstrengungen notwendig!
Rechtssatznummer
1 Norm AlVG 1977 §10 Abs1; Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 96/08/0241 E 8. September 1998 RS 1 (hier ohne die letzten beiden Sätze) StammrechtssatzGemäß § 10 AlVG kann die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Arbeitslosen auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft zu machen. Wird eine solche Aufforderung dahingehend konkretisiert, daß der Arbeitslose monatlich eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, daß der Arbeitslose nur glaubhaft machen mußte, er habe ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die glaubhaft gemachten Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen (Stand, Alter, Ausbildung) des Arbeitslosen "ausreichend" waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die glaubhaft gemachten Anstrengungen sind nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der glaubhaft gemachten Anstrengungen zu enthalten. Hiebei ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen. Bedeutsam sind nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der glaubhaft gemachten Anstrengungen. Auf das Verhältnis der auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden freien Stellen und der Zahl der Arbeitslosen kommt es hingegen nicht an. Dem Arbeitslosen wird vielmehr - je nach der Zahl der angebotenen Stellen - zugemutet, mit den anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren. Weiter im Text der Entscheidung: "Im Beschwerdefall wurde die Aufforderung des Arbeitsmarktservice dahin konkretisiert, dass der Beschwerdeführer wöchentlich eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen sollte. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage erweist sich die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, schon ein Zuwiderhandeln gegen eine in dieser Weise vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen sei als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG anzusehen, als rechtswidrig. Erwägungen zur Frage der "ausreichenden Anstrengungen" enthält der angefochtene Bescheid, ausgehend von der vom Verwaltungsgerichtshof nicht gebilligten Rechtsauffassung, das Zuwiderhandeln gegen die Aufforderung, eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachzuweisen, sei für den Verlust des Anspruches aus Notstandshilfe ausreichend, nicht." Siehe dazu:
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