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Aktive Arbeitslose

 

Arbeitslose müssen nur innerhalb der (ausreichenden) zeitlichen Verfügbarkeit "arbeitswillig" sein. Kein Zwang zur Nachtarbeit für Menschen mit Betreuungs- und Obsorgepflichten für Kinder!

Rechtssatznummer: 9

Geschäftszahl: 2002/08/0275

Entscheidungsdatum: 23.04.2003

Norm

AlVG 1977 §12;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §7;
AlVG 1977 §8;
AlVG 1977 §9;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/08/0279 E 14. Mai 2003

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat mit dem Element der Verfügbarkeit insoweit auch Grenzen der Arbeitswilligkeit in dem Sinne markiert, dass es außerhalb der Grenzen der Verfügbarkeit eines Arbeitslosen auf dessen Arbeitswilligkeit nicht mehr ankommt, maW dass die Verfügbarkeit des Arbeitslosen den Rahmen dessen endgültig absteckt, innerhalb dessen es - Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG vorausgesetzt - auf die Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG (oder auch auf die Arbeitsfähigkeit iSd § 8 AlVG) ankommt. Außerhalb objektiv begründeter Grenzen einer insgesamt aber noch ausreichenden (dh nicht anspruchsschädlichen) zeitlichen Verfügbarkeit kommt es daher auf die Arbeitswilligkeit der betreffenden Person nicht mehr an. Eine arbeitslose Person kann sich konsequenterweise nur soweit als arbeitswillig zeigen und vermitteln lassen, als ihre Verfügbarkeit reicht.

Dokumentnummer JWR_2002080275_20030423X09

 

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