| 
 Arbeitslosigkeit
 News
 Fälle
                  & Berichte
 Rechtshilfe
 Downloads
 Aktionen
 Links
 Gewerkschaft
 Termine
 
 Rechtsinfo Anfrage
 über
                  uns
 Aktive Arbeitslose
 |  | arbeitslosennetz.org
              // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe
              / Stellenbewerbung Stellenbewerbung: Verhalten bei der Stellensuche und beim
              BewerbungsgesprächWas darf ich bei einer Bewerbung NICHT tun?
              Mehrere Tage Zeit lassen mit der Stellenbewerbung. Wenn
                das AMS auf eine besondere Dringlichkeit hinweist, muß mensch
                sich laut VwGH sogar am nächsten Tag bewerben!Tipp: Laut VwGH haben Sie umgehend mit der Stellenbewerbung
                anzufangen. Wenn erst einmal Recherchen über die Stelle bzw. die
                Firma notwendig sind, sorgen Sie dafür, dass Sie das auch
                dokumentieren können. Löschen Sie also z.B. nicht voreilig den
                Verlauf in Ihrem Internetbrowser, Sie können das im Streitfall
                noch brauchen. Oder Drucken Sie ihre Rechercheergebnisse mit
                Datum aus!
Eine Bewerbungsfrist versaumen (BVwG G313 2105294-1).
                Wenn eine Bewerbungsfrist genannt ist, können Sie sich natürlich
                etwas Zeit lassen um eine Bewerbung gründlicher an die
                Anforderungen der Stelle anzupassen.Eine bei der Post hinterlegte Stellenangebot nicht abholen.
                (VwGH 2005/08/0173)Ein Stellenangebot  nach Zustellung durch die
                Post nicht umgehend öffnen (VwGH 2008/08/0244)Nach einem Krankenstand auf eine Stelle nicht mehr
                  bewerben, wenn in dieser KEINE Frist für die Bewerbung
                genannt ist! (VwGH Verspätete Vereinbarung eines
                  Vorstellungstermins: mehr als zwei Wochen bis zum
                Vorstellungstermin (VwGH 2000/02/0013) und die telefonische
                Kontaktaufnahme erst nach einer Woche nach Erhalt der Zuweisung
                (VwGH 2002/08/0193) stellen demnach keine „unverzügliche
                Handlung zur Erlangung des Arbeitsplatzes“ dar.Nicht Erscheinen ohne
                ausreichenden Entschuldigungsgrund (VwGH 97/08/0408)Zu spät kommen, noch
                dazu mit fadenscheinigen Ausreden (VwGH 2003/08/0059, VwGH
                2005/08/0052)Erscheinen mit einer Alkoholfahne
                (VwGH 93/08/0268) oder ungepflegtem
                  äußeren Hinweis auf Alkoholprobleme.
                Solche müssten bereits dem AMS als Vermittlungshindernisse
                bekannt gegeben werden. (VwGH 99/08/0159)Erklären, nicht am Job interessiert zu sein und man „wolle nur
                den Stempel“ (VwGH 2000/19/0150)Im großstädtischen Bereich
                  Verlangen von Ersatz der Fahrtkosten. Ein
                Fahrtkostenanspruch entstehe,  „wenn der Arbeitnehmer
                ausdrücklich zur persönlichen Vorstellung durch den Arbeitgeber
                aufgefordert wird“. Der Bewerber müsse „mit der gebotenen
                Deutlichkeit“ zu erkennen geben, ohne jede Vorbedingung,
                insbesondere unabhängig davon, wie sich der potentielle
                Arbeitgeber zu seinem die Fahrtkosten betreffenden "Vorschlag"
                stellen würde, zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen“ (VwGH
                2000/08/0056). Im Nachhinein vom Unternehmen Fahrtkostenersatz
                zu verlangen ist wohl eher realitätsfremd, darf laut  VwGH
                nicht zu einer Sperre führen. Wer nicht auf den Fahrtkosten
                sitzen bleiben will, kann beim AMS rechtzeitig Fahrtkostenersatz
                beantragen („Vorstellungsbeihilfe“ nach § 38 AMSG).Die „Gestaltungsbefugnis des potenziellen Dienstgebers bei der
                Führung von Vorstellungsgesprächen“ durch  „nicht
                  in der gebotenen Weise achtende Setzung von 
                  Bedingungen“ missachten.  Im konkreten Fall:
                „wegen übelkeit in einem von Nikotinrauch stark belasteten Raum“
                Wunsch nach einem anderen Raum oder im Freien zu verhandeln. Ein
                ausgesprochen zynisches und menschenrechtswidriges Urteil,
                mittlerweile durch Nichtraucherschutzgesetz wohl überholt. Tipp: Zweifelhafte Bedingungen, die ein Bewerbungsgespräch
                erschweren dokumentieren.
Fragebogen provokant
                  ausfüllen: Gesundheitszustand „mäßig, mäßig“.
                Vereitelung schon vor dem Götzzitat! (VwGH 95/08/0092)Auf langen Anfahrtsweg und auf die Schadensanfälligkeit des
                KFZ hinweisen (VwGH 99/08/0144)Telefonnummer nicht bekannt geben wenn noch aufrechte
                  Chance auf den Arbeitsplatz besteht (VwGH 2007/08/0111).
                Allerdings kann der Arbeitgeber nach erfolgloser Bewerbung zur
                Löschung/Vernichtung der Telefonnummer und anderer persönlicher
                Daten gemäß Datenschutzgesetz verpflichtet werden. Sie 
                sind nicht verpflichtet z.B. ein Mobiltelefon immer
                eingeschaltet zu haben, müssen es aber ab und zu abhören …Nach einem Vorstellungsgespräch das offen endete, einen dort vereinbarten Anruf unterlassen
                (VwGH 93/08/0268).Verschweigen einer im
                Bewerbungsgespräch nachgefragten aber tatsächlich
                  vorhandenen Qualifikation (VwGH 2002/08/0209) (sofern
                diese bekannt wird …).Verschweigen bzw. verweigern, den Befreiungsschein
                (Arbeitsgenehmigung) vorzulegen (VwGH 2002/08/0100). Im
                konkreten Fall hat der Arbeit Suchende die Vorlage des
                Befreiungsscheins mit der Begründung "das geht Sie nichts an"
                verweigert. Natürlich hat der Arbeitgeber nicht das Recht, vor
                Abschluss eines Arbeitsvertrags den Befreiungsschein als Ganzes
                gleich zu kopieren. Wenn wer den geforderten Befreiungsschein
                bei der Stellenbewerbung nicht mit hat, aber kurzfristig binnen
                kurzer Zeit vorlegen kann, dürfte das keine Vereitelung
                darstellen. ("Es kann offen bleiben, ob eine
                Vereitelungshandlung auch schon dann anzunehmen gewesen wäre,
                wenn der Beschwerdeführer dem potenziellen Dienstgeber
                mitgeteilt hätte, den Befreiungsschein nicht mit sich zu führen,
                aber bereit zu sein, ihn für den Fall eines konkreten
                Einstellungsinteresses kurzfristig nachbringen zu können, da die
                belangte Behörde von einem solchen Sachverhalt nicht ausgegangen
                ist.)Nachdrücklicher
                  Hinweis auf überqualifikation. Im konkreten Fall:
                Zuweisung eines Juristen als Reinigungskraft, Hinweis
                juristische Ausbildung und Praxis sowie auf eine unterhalb der
                Geringfügigkeitsgrenze verrichtete Tätigkeit als
                geschäftsführender Gesellschafter eines eigenen Unternehmens im
                Bewerbungsschreiben (VwGH 97/08/0572).Kritik: Aus Sicht der Menschenrechte ein sehr problematisches
                Urteil, da der Zwang zum Lügen bzw. Verschweigen der eigenen
                Leistungen gegen die Menschenwürde verstößt. Diese wurde
                vermutlich im Fall nicht als Argument vorgebracht.
Angebotenen Arbeitsplatz nur als
                  übergangslösung bezeichnen (VwGH 98/08/0122).Selbstständige Tätigkeit im
Bewerbungsbogen
                angeben ohne gleich darauf hinzuweisen, bei Annahme des
                Arbeitsangebots diese einzustellen. Dadurch sei „der Eindruck
                entstanden, dem Arbeitslosen liege in erster Linie seine
                Ziviltechniker-Kanzlei am Herzen“ (VwGH 98/08/0266).Hinweis (von sich aus) auf eine schlichte
                  Wiedereinstellungszusage „ohne dass dem eine
                arbeitsrechtliche Verpflichtung des Arbeitslosen zum
                Arbeitsantritt gegenüber stünde“ (VwGH 2002/08/0066) .Tipp: Lassen Sie sich eine schriftliche, „rechtsverbindliche
                Vereinbarung“ geben! Hält der potentielle Wiedereinsteller diese
                nicht ein, ist sie sowieso nicht einklagbar ...
Ungefragt Hinweise auf
                  laufende oder beabsichtigte Ausbildungen zu geben, die
                die Intention bloß legen, einen anderen/besseren Job zu suchen
                und den zugewiesenen Job nur als übergangslösung zu betrachten
                (VwGH 93/08/0136, VwGH 2006/08/0322).Auf ein beabsichtigtes
                  Adoptionsverfahren ungefragt hinweisen,
                wenn Sie beabsichtigen, nachher nicht mehr Arbeiten zu wollen
                (VwGH 95/08/0099)Hinweis auf ein laufendes
                  Adoptionsverfahren (VwGH 95/08/0041) da dessen Ausgang
                ungewiss sei.Gehaltsforderungen
                stellen, die  über das
                  objektiv zumutbare (Kollektivvertrag) Gehaltsangebot
                hinaus gehen (VwGH 95/08/0178, VwGH 95/08/0329), insbesondere
                dann, wenn diese weit über das Angebotene hinaus gehen (VwGH
                95/08/0159). Ein zarter Hinweis „falls notwendig“ doch das
                Arbeitsangebot anzunehmen reiche nicht (VwGH 2003/08/ 0064).
                Stellen Sie mit großen Elan klar, dass es sich um Ihre
                Wunschvorstellung handelt, die selbstverständlich verhandelbar
                ist … (VwGH 95/08/0056, VwGH 98/08/0242).Sonntagsarbeit ablehnen,
                weil man sich an Teilnahme am Gottesdienst gehindert sieht. Laut
                VwGH reiche es aus, dass der Gesetzgeber religiöse Pflichten
                beim Arbeitsruhegesetz § 8 berücksichtige, demnach Anspruch
                auf die dafür notwendige Freizeit bestehe, sofern die
                Freistellung mit den Erfordernissen des Betriebs vereinbar sei
                (VwGH 2006/08/0228).Eine Beschäftigung als
                  LKW-Fahrer nicht antreten, weil der als
                  Arbeitsmittel vorgesehene LKW nicht fahrtauglich sei
                (VwGH 98/08/0041): „Davon ist die Frage der (zulässigen)
                Verweigerung des Fahrens mit einem nicht verkehrstauglichen
                Kraftfahrzeug zu unterscheiden. Diese Frage hätte sich aber
                frühestens zum Zeitpunkt des vereinbarten Arbeitsantrittes
                stellen können.“ Allerdings: Wenn im Betrieb allgemein mit einer
                (gesetzwidrigen) Gesundheitsgefährdung weil
                Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht eingehalten werden bzw. man
                selbst gesundheitlich nicht geeignet ist, ist eine Verweigerung
                des Arbeitsantrittes möglich! Was darf ich bei der Stellenbewerbung tun?
              Gegenüber dem AMS (Jobvorauswahl) mitteilen, dass man nur
                deshalb an der Beschäftigung interessiert sei, weil man dazu
                verpflichtet ist: „Ob ein Arbeitsloser eine ihm angebotene
                Beschäftigung gerne oder ungern annimmt, ist unerheblich.“ (VwGH
                  98/08/0175)„Telefonisch nicht und sonst
                  nur schwer (d.h. nicht jederzeit)
                  erreichbar“ sein. Daraus darf das AMS nicht auf
                fehlende Arbeitswilligkeit schließen (VwGH
                  98/08/0289).Kein KFZ  besitzen
                und wohl auch keines kaufen zu wollen und daher nicht
                  für Schichtdienst verfügbar sein (VwGH 95/08/0129).In ungelenker Schrift einen
                  Fragebogen ausfüllen, sofern nicht feststellbar ist,
                dass dies mit Absicht getan worden sei (VwGH 98/08/0046)Im Personalfragebögen angeben,
häufig
                  den Arbeitsplatz gewechselt zu haben, wenn dies der
                Wahrheit entspricht (VwGH 95/08/0129) – dies ist schließlich
                auch aus dem Auszug der Sozialversicherung erkenntlich!Wünsche z.B. zur
                Arbeitszeit äußern,
                wenn Ihnen nicht im Vorhinein bekannt ist, dass Sie genau
                deshalb für den Arbeitgeber nicht mehr in Frage kommen. Dann
                darf das AMS auch  keinen  (bedingten) Vorsatz
                annehmen, Sie hätten das Arbeitsangebot vereiteln wollen. (VwGH
                2002/08/ 0004).Betonung („in den
                Vordergrund rücken“) einer
                  Krankheit (hier Tinnitus) und deshalb notwendiger
                Arztbesuche, wobei diese vorher dem AMS nicht als
                Vermittlungseinschränkung mitgeteilt wurden (VwGH 2002/08/ 0051)Körperliche Verunstaltungen:
                „überdies könnte eine durch Mängel des Zahnbildes in einem
                längeren Zeitraum entstandene Verunstaltung einer arbeitslosen
                Person dieser nicht als vorsätzliche Vereitlung der Aufnahme
                einer konkreten Beschäftigung angelastet werden.“ (VwGH 2007/08/
                0062) Das kann Sie retten, wenn Sie sich nicht  um Jobs mit
                Kundenkontakt bewerben.Hinweis auf
                  Krankheit/Schwangerschaft des/der Partner/in, die eine Pflege
                  erforderlich machen und einen späteren Arbeitsantritt
                gestatten – das AMS hat hier zu prüfen, ob wegen
                Pflegeverpflichtung wirklich eine Arbeit zumutbar gewesen wäre
                (VwGH 2006/08/0324).Spontan auf Kinderbetreuungspflichten
                hinweisen als Reaktion
                auf erstmalige Bekanntgabe, dass Arbeitszeiten überwiegend am
                Abend und am Wochenende liegen (VwGH 2002/08/0017).Auch wenn bereits ein zumutbares Gehaltsangebot vorliegt dürfe
                Sie einen eigenen höheren
                  Gehaltswunsch äußern ohne auf diesem zu Beharren –
                also Klarstellen, dass das nur ein (verhandelbarer)
                Gehaltswunsch sei aber nicht eine (fixe) Gehaltsforderung (VwGH
                95/08/0054,  VwGH 95/08/0056, betreffend Zuweisung mit
                „Entlohnung nach Vereinbarung“ VwGH 98/08/0242). Bei schriftlich
                geäußerten Gehaltswünschen soll nach VwGH gleichzeitig darauf
                hingewiesen werden, dass dies verhandelbare Vorstellungen sind
                (VwGH 2005/08/0049).Wunsch äußern, wegen des höheren Gehaltsniveau aus die Arbeit
                in einer anderen Region zu bevorzugen,  wenn Sie dann aktiv
                Gehaltsverhandlungen führen und sich dennoch einigen. (VwGH
                95/08/0129).Liegt kein konkretes Gehaltsangebot vor, wird
                lediglich eine „Entlohnung je nach Qualifikation und
                Berufserfahrung“ angeboten und wird dem eigenen geäußerten, über
                  dem Kollektivvertrag liegenden Gehaltswunsch nicht
                  widersprochen, darf ausgegangen werden, dass es mit
                dem Gehaltsangebot im Einklang stehe. Bloß darin, von sich aus
                schlechtere als die angebotenen Bedingungen anzubieten ist keine
                Vereitelung. (VwGH 98/08/0392
                  RS 6). Sie sind auch nicht verpflichtet, von sich
                  aus das Arbeitgeberangebot zu unterbieten, auch „wenn
                der Erfolg des Vorstellungsgespräches vorerst noch in Schwebe
                bleibt“! (VwGH
                  98/08/0392 RS 7). Siehe auch Zusammenfassung des VwGH zur Rechtsprechung über den
                Verlauf von Gehaltsverhandlungen (VwGH
                  98/08/0392 RS 4)
Ist das Gehaltsangebot in
                  Bezug auf Kollektivvertrag unvollständig oder
                  zweifelhaft dürfen Sienoch Rückfragen
                  bei der Gewerkschaft oder AK machen werden, aber nicht
                unmotiviert vorab angekündigt werden (VwGH 2004/08/0112, VwGH
                1997/08/0042), weil das ein generelles Misstrauen gegenüber dem
                Arbeitgeber ausdrücke. Laut VwGH müssen Sie also konkrete Punkte
                im Arbeitsvertrag als fragwürdig bezeichnen. Das von rechtlichen
                Laien zu verlangen, ist ziemlich unsinnig! Sie sollten auf jeden
                Fall den arbeitsvertrag genau durchlesen und auch konkrete
                Punkte als überprüfenswürdig bezeichnen!Genaues Erkunden der Arbeitsbedingungen und nach Vorhandensein
                eines Betriebsrats fragen, ohne grundsätzliches Misstrauen
                gegenüber dem Unternehmen auszudrücken. Allgemein: Sich der
                eigenen Rechte kundig zeigen. Nutzen Sie daher die Zeit der
                Lohnarbeitslosigkeit, ihre Kenntnisse über das Arbeitsrecht und
                dem Arbeitnehmerschutz zu vertiefen – vor allem jener
                Branchen/Arbeitsfelder, die Sie nicht wollen! Siehe auch:Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2011/2019 Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html <<< zurück
              | Rechtshilfe - Tipps für Arbeitslose von
                Arbeitslosen | weiter
              >>>   Impressum |