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/ Stellenbewerbung
Stellenbewerbung: Unzulässige Fragen beim Bewerbungsgespräch
(in Überarbeitung wegen Diskussion um von Medien
herbeiphantasierten Sperren für "Impfverweigerer")
Auch als Arbeit Suchender haben Sie Persönlichkeitsrechte und ein
Recht auf den Schutz Ihrer Privatsphäre nach Datenschutzgesetz und
Artikel 8 EMRK, weshalb auch bei einem Vorstellungsgespräch der
(potentielle) Arbeitgeber Sie nur Sachen Fragen, die unmittelbar
notwendig sind, um Ihre Eignung für eine bestimmte Arbeit zu
überprüfen.
- Schwangerschaft:
generell unzulässig
- Familienplanung:
generell unzulässig
- Kinder und Ehegatten,
besonders deren Gesundheit, generell unzulässig.
- Zugehörigkeit zu
Vereinigungen wie politische Parteien, Gewerkschaften
oder Religionsgemeinschaften: generell unzulässig außer es
handelt sich um einen „Tendenzbetrieb“ (politische Partei,
Gewerkschaft, Religionsgemeinschaft)
- Strafbare Handlungen
(Vorstrafen): Dies würde generell jedem
Resozialisierungsgedanken widersprechen. Fragen sind nur
zulässig, wenn die strafbare Handlung im direkten Zusammenhang
mit der Arbeit steht (z.B. Diebstahl und Kassentätigkeit) aber
zulässig unter dem Gesichtspunkt der „Rufschädigung“ wenn die
Position eine besondere Identifikation mit dem Unternehmen
erfordert (eher bei Führungspositionen). Fragen nach Vorstrafen,
die bereits getilgt sind, bleiben aber generell unzulässig.
- Vermögensverhältnisse:
Im Regelfall unzulässig, außer es werden bei der Arbeitsstelle
Vermögenswerte verwaltet.
- Lohnpfändungen: Nur
über aktuell anhängige Gehaltspfändungen, aber nicht über
abgeschlossene.
- Gesundheit, ärztliche
Untersuchung: Sieht das Gesetz Beschränkungen bei der
Zulassung zu bestimmten, für Arbeitnehmer unter Umständen
gefährliche Tätigkeiten vor (§§ 6 Abs. 3 AschG
(Arbeitnehmerschutzgesetz)) so beschränkt sich das Fragerecht
ausschließlich auf Ihre Eignung und nicht auf einzelne
Krankheitsbilder bzw. Befunde. Der Arbeitgeber kann eine
Eignungsprüfung verlangen, er hat aber für deren Kosten
aufzukommen und das Ergebnis muss sich auf die Aussage
beschränken, ob Sie für die Stelle geeignet sind oder nicht und
darf keine weiteren medizinischen Informationen enthalten.
Besteht eine Gefahr für Leben und Gesundheit anderer im Betrieb
Tätiger, hat der Dienstgeber ein Recht auf Auskunft, wobei eine
Abwägung zwischen Ihren Persönlichkeitsinteressen und den
Sicherheitsinteressen vorzunehmen ist.
Gemäß § 67 GTG (Gentechnikgesetz) ist es ausnahmslos
verboten, Ergebnisse von Genanalysen zu verlangen, zu erheben
oder sonst zu verwerten.
Nach EU DSGVO handelt es sich bei Gesundheitsdaten wie dem
Impfstatus um sensible Daten, die nur mit einer konkreten
gesetzlichen Regelung verarbeitet werden dürfen. Nach
OGH-Rechtsprechung ist im Sinne der EU DSGVO schon eine
Akteinsicht als "Offenlegung nach
- Sicherheitsüberprüfung:
Nur mit Ihrer Zustimmung. Nur, wenn die Arbeit Zugang zu
vertraulicher Information umfasst, deren Verwertung im Ausland
eine Schädigung des Unternehmens bewirken würde (§§ 55 ff.
Sicherheitspolizeigesetz).
- Personalfragebögen
sind gemäß § 96 Abs. 1 Ziffer 2 Arbeitsverfassungsgesetz
(ArbVG) der Mitbestimmung der Belegschaft (des Betriebsrats)
unterworfen. Werden die Daten automationsunterstützt verarbeitet
(Computer) dann ist die nur mit Zustimmung des Betriebsrats
erlaubt. Betriebsvereinbarungen und Zustimmung der
Arbeitnehmervertretung rechtfertigen dennoch nicht Ihre
Persönlichkeitsrechte zu beschneiden und dürfen auch nicht die
Menschenwürde (Artikel 3 EMRK) verletzen!
Auskunftspflicht der potentiellen Mitarbeiter*in während der
Vertragsverhandlungen
Mit dem Eintritt in die Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss
des Arbeitsvertrages besteht ein vertragsähnliches
Vertrauensverhältnis. Während dieser Zeit ist der Dienstnehmer
verpflichtet den Arbeitgeber über bestimmte Umstände aufzuklären,
die in direktem Verhältnis mit der ausgeübten Tätigkeit
stehen. So müsste er beispielsweise eine akute oder ansteckende
Krankheit melden oder darauf aufmerksam machen, dass er spezielle
Hilfsmittel aufgrund einer Behinderung benötigt.
Siehe auch:
Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2011/2019
Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html
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