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Stellenbewerbung: Informationspflichten des AMS bei der Stellenzuweisung

Das AMS darf nur jene Stellen vermitteln, üuuml;ber deren Anforderungen (Qualifikationsprofil) es Auskunft geben kann (§ 4 Absatz 6 AMFG): „Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen Stellen anbieten, üuuml;ber deren Anforderungen er Auskunft geben kann. Hat der Arbeitsvermittler falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht oder Daten üuuml;ber Arbeitsuchende weitergegeben, die er nicht weitergeben darf, hat er den Arbeitsuchenden füuuml;r den dadurch entstandenen Schaden Ersatz zu leisten.“ Weiter muss das AMS auf Ihr Verlangen hin „schriftliche Unterlagen üuuml;ber die angebotene Stelle zur Verfüuuml;gung zu stellen.“ (§ 6 Absatz 2 AMFG)

Das AMS haftet aber auch, wenn es einen an zahlungsunfäauml;hige bzw. nicht existenzte Unternehmen "vermittelt" und daraus ein konkreter finanzieller Schaden entsteht, entweder weil man eine Stelle geküuuml;ndigt hat oder großszlig;e Ausgaben hatte:

"Zur Haftung des Vertreters füuuml;r culpa in contrahendo: Ein Personalberatungsunternehmen, das ohne entsprechende Bonitäauml;tsprüuuml;fung füuuml;r einen ausläauml;ndischen ( in Wahrheit nicht existenten ) Auftraggeber täauml;tig wird, haftet füuuml;r den Schaden, der einem von ihm vermittelten Arbeitssuchenden daraus entsteht." (OGH Rechtssatznummer: RS0014034)  Entscheidungstext OGH 9  ObA 208/89

VORSICHT FALLE: Auch wenn die Angaben üuuml;ber eine vom AMS vermittelte Stelle unvollstäauml;ndig ist oder Sie auf Ihre Aufforderung an das AMS hin, keine weiteren Informationen bekommen, müuuml;ssen Sie sich bei dieser Bewerben und selbst die näauml;heren Informationen und Bedingungen der ausgeschriebenen Stelle erkunden. Erst wenn konkrete Informationen die Unzumutbarkeit der Stelle belegen düuuml;rfen Sie mit Ihrer Bewerbung aufhöouml;ren.

Tipp: Bei unvollstäauml;ndigen oder unzutreffenden Angaben in der Stellenausschreibung soltlen Sie diese fehlenden Informationen auf jeden Fall einfordern und Sie köouml;nnen auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim AMS ÖOuml;sterreich oder beim Sozialministerium, das die Dienstaufsicht üuuml;ber das AMS hat, machen. Sie köouml;nnen zusäauml;tzlich diese Beschwerde umschrieben und auch an die Volksanwaltschaft schicken.

Seit 1.3.2011 gilt eine zusäauml;tzliche Informationspflicht nach § 9 Absatz 2 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG): Wer eine Arbeitsstelle ausschreibt ist „verpflichtet, in der Ausschreibung das füuuml;r den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur ÜUuml;berzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.“

Bei ein Verstoßszlig; gegen diese Informationspflicht kann der/die StellenbewerberIn bzw. die Gleichbehandlungsanwaltschaft bei der Bezirksverwaltungsbehöouml;rde (Bezirkshaupt­mannschaft) bzw. in Stäauml;dten mit eigenem Statut beim Magistrat nach §10 GlBG eine Anzeige machen. Auf deren auf Antrag ist „beim ersten Verstoßszlig; von der Bezirksverwaltungsbehöouml;rde zu ermahnen und bei weiteren Verstöouml;ßszlig;en mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen“.

Wird eine Stelle nur füuuml;r Mäauml;nner oder Frauen ausgeschrieben oder in Bezug auf ethnischen Zugehöouml;rigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminierend, so ist – ohne erstmalige Verwarnung – auf jeden Fall eine Verwaltungsstrafe von bis zu 360 Euro fäauml;llig.

Tipp: Wer nicht selbst die Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft machen will und so der Behöouml;rde sowie dem AMS gegenüuuml;ber anonym bleiben will, kann sich wenden an:

Gleichbehandlungsanwaltschaft
Taubstummengasse 11, 1040 Wien
https://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at
Telefonische Anfragen aus ganz ÖOuml;sterreich zum Nulltarif: 0800 206 11

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2011

Quelle: Erste Hilfe Handbuch füuuml;r Arbeitslose
--> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

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