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Stellenvermittlung: Informationspflichten des AMS bei der Stellenzuweisung

Das AMS darf nur jene Stellen vermitteln, über deren Anforderungen (Qualifikationsprofil) es Auskunft gebenkann (§ 4 Absatz 6 AMFG): Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen Stellen anbieten, über deren Anforderungen er Auskunft geben kann. Hat der Arbeitsvermittler falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht oder Daten über Arbeitsuchende weitergegeben, die er nicht weitergeben darf, hat er den Arbeitsuchenden für den dadurch entstandenen Schaden Ersatz zu leisten. Weiter muss das AMS auf Ihr Verlangen hin schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle zur Verfügung zu stellen (§ 6 Absatz 2 AMFG)

Das AMS haftet aber auch, wenn es einen an zahlungsunfähige bzw. nicht existenzte Unternehmen "vermittelt" und daraus ein konkreter finanzieller Schaden entsteht, entweder weil man eine Stelle gekündigt hat oder grße Ausgaben hatte:

"Zur Haftung des Vertreters für culpa in contrahendo: Ein Personalberatungsunternehmen, das ohne entsprechende Boniätsprüfung für einen ausländischen ( in Wahrheit nicht existenten ) Auftraggeber tätig wird, haftet für den Schaden, der einem von ihm vermittelten Arbeitssuchenden daraus entsteht." (OGH Rechtssatznummer: RS0014034)  Entscheidungstext OGH 9  ObA 208/89

VORSICHT FALLE: Auch wenn die Angaben über eine vom AMS vermittelte Stelle unvollständig ist oder Sie auf Ihre Aufforderung an das AMS hin, keine weiteren Informationen bekommen, müssen Sie sich bei dieser Bewerben und selbst die näheren Informationen und Bedingungen der ausgeschriebenen Stelle erkunden. Erst wenn konkrete Informationen die Unzumutbarkeit der Stelle belegen dürfen Sie mit Ihrer Bewerbung aufhören.

Tipp: Bei unvollständigen oder unzutreffenden Angaben in der Stellenausschreibung soltlen Sie diese fehlenden Informationen auf jeden Fall einfordern und Sie können auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim AMS ÖOuml;sterreich oder beim Sozialministerium, das die Dienstaufsicht über das AMS hat, machen. Sie können zusätzlich diese Beschwerde umschrieben und auch an die Volksanwaltschaft schicken.

Seit 1.3.2011 gilt eine zusätzliche Informationspflicht nach § 9 Absatz 2 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG): Wer eine Arbeitsstelle ausschreibt ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.

Bei ein Verstoß gegen diese Informationspflicht kann der/die StellenbewerberIn bzw. die Gleichbehandlungsanwaltschaft bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) bzw. in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat nach §10 GlBG eine Anzeige machen. Auf deren auf Antrag ist "beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen".

Wird eine Stelle nur für Männer oder Frauen ausgeschrieben oder in Bezug auf ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminierend, so ist "ohne erstmalige Verwarnung" auf jeden Fall eine Verwaltungsstrafe von bis zu 360 Euro fällig.

Tipp: Wer nicht selbst die Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft machen will und so der Behörde sowie dem AMS gegenüber anonym bleiben will, kann sich wenden an:

Gleichbehandlungsanwaltschaft
Taubstummengasse 11, 1040 Wien
https://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at
Telefonische Anfragen aus ganz Österreich zum Nulltarif: 0800 206 11

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2020

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose
--> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

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